DCM Flugzeugfonds 1
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DCM Flugzeugfonds 1
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
Monate verzögert. Die Fondsgesellschaft selbst kann<br />
im Falle einer Lieferverzögerung aber weder gegenüber<br />
Boeing noch gegenüber Deucalion Ansprüche<br />
geltend machen. Der Mietvertragsbeginn mit Aero-<br />
Logic würde sich auf den Tag der tatsächlichen Auslieferung<br />
verschieben, insoweit würden sich die prognostizierten<br />
Auszahlungen von Mietüberschüssen<br />
an die Fondsgesellschafter im Erstjahr der Beteiligung<br />
vermindern oder im Extremfall gänzlich entfallen<br />
und sich die Fondslaufzeit entsprechend verlängern,<br />
was sich negativ auf die Rentabilität der Beteiligung<br />
auswirken würde.<br />
Sollte sich die Auslieferung des Flugzeugs um mehr<br />
als 6 Monate verspäten, hätte die Fondsgesellschaft<br />
keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der Darlehen<br />
unter dem bestehenden Kreditvertrag. Sie wäre dann<br />
gegebenenfalls gezwungen, die Konditionen mit den<br />
Kreditgebern neu zu verhandeln bzw. die Finanzierung<br />
gänzlich neu einzudecken, zu den dann gegebenen<br />
Marktkonditionen. Das Risiko der Fondsgesellschaft<br />
besteht also in diesem Fall darin, keine<br />
(andere) Finanzierung abschließen zu können oder<br />
nur zu höheren Kreditmargen, die auf den Leasingnehmer<br />
aber nicht abwälzbar sind. Im ersteren Fall<br />
käme es zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft,<br />
im zweiteren Fall zu verminderten Rückflüssen an<br />
die Anleger.<br />
Deucalion ist nur unter der Prämisse des erfolgten<br />
eigenen Erwerbs des Flugzeugs verpflichtet,<br />
das Eigentum weiter auf die Fondsgesellschaft<br />
zu übertragen. Boeing wird insbesondere dann die<br />
Lieferung des Flugzeugs verweigern, wenn Deucalion<br />
Kaufpreisteilzahlungen an Boeing nicht leistet.<br />
Der Sicherheitentreuhänder für die von Deucalion<br />
beanspruchte Zwischenfinanzierung kann seinerseits<br />
die Lieferposition nach eigenem Ermessen verwerten,<br />
wenn Deucalion eine Kündigung des Kreditvertrages<br />
mit dem zwischenfinanzierenden Bankenkonsortium<br />
verschuldet. Die Fondsgesellschaft<br />
trägt das Risiko einer etwaigen Nicht-Lieferung,<br />
weil ihre kaufvertraglichen Ansprüche auf Fälle<br />
einer von Deucalion verschuldeten Nicht-Lieferung<br />
und ferner der Höhe nach auf USD 500.000<br />
beschränkt sind und gegebenenfalls auch nicht werthaltig<br />
wären.<br />
Die Fondsgesellschaft muss ihre Kaufpreiszahlungsverpflichtung<br />
zwei bzw. vier Monate vor der Auslieferung<br />
des Flugzeugs durch Stellung von Bankakkreditiven<br />
(sog. „Deposit Letter of Credits“) in einer Gesamthöhe<br />
von USD 10,0 Mio. unterlegen. Sollte die<br />
Fondsgesellschaft bei Auslieferung ihre Kaufpreiszahlungsverpflichtung<br />
nicht erfüllen können, beispielsweise<br />
im Fall einer gescheiterten Vollplatzierung mit<br />
Ausfall des Platzierungsgaranten <strong>DCM</strong> AG, so würde<br />
Deucalion die gestellten Bankakkreditive zunächst<br />
als pauschalen Schadensersatz einlösen. Deucalion<br />
wäre jedoch im Anschluss daran verpflichtet, ihren<br />
konkreten Schaden nachzuweisen und einen ggf. verbleibenden<br />
Restbetrag aus der Einlösung der Bankakkreditive<br />
an die Fondsgesellschaft auszuzahlen. Es<br />
kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
der nachgewiesene Schaden die gestellten Bankakkreditive<br />
überschreitet und die Fondsgesellschaft in<br />
Höhe des übersteigenden Betrags in Anspruch<br />
genommen wird. Jedenfalls stünden der Fondsgesellschaft<br />
nicht mehr die Mittel zur vollständigen Rückzahlung<br />
der Einlagen zur Verfügung, d.h. die Anleger<br />
erlitten einen teilweisen Vermögensverlust.<br />
Leasingvertragliche Risiken (einschließlich<br />
Nebenabreden und FSA Agreements)<br />
Die pünktliche Zahlung des Mietentgelts und die<br />
Erfüllung aller vertraglichen Nebenverpflichtungen<br />
(z.B. Versicherung, Wartung, Instandhaltung des<br />
Flugzeugs) sollen über die zwischen AeroLogic und<br />
den FSA Parteien bestehenden Verträge (Flight Service<br />
Agreements, „FSA“) sichergestellt werden. Die<br />
Zahlungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber<br />
den FSA Parteien wurden zur Sicherheit in dem<br />
Umfang an den Leasingnehmer abgetreten, in dem<br />
korrespondierende Zahlungsverpflichtungen des<br />
Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber bestehen.<br />
Im Falle einer vom Leasingnehmer verschuldeten<br />
vorzeitigen Vertragsbeendigung (ausgenommen<br />
ein Totalverlust des Flugzeugs) stehen den FSA Parteien<br />
im Rahmen des „FSA Direct Agreements“ mehrere<br />
Optionen offen und zwar entweder (i) einen<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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