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DCM Flugzeugfonds 1

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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

Monate verzögert. Die Fondsgesellschaft selbst kann<br />

im Falle einer Lieferverzögerung aber weder gegenüber<br />

Boeing noch gegenüber Deucalion Ansprüche<br />

geltend machen. Der Mietvertragsbeginn mit Aero-<br />

Logic würde sich auf den Tag der tatsächlichen Auslieferung<br />

verschieben, insoweit würden sich die prognostizierten<br />

Auszahlungen von Mietüberschüssen<br />

an die Fondsgesellschafter im Erstjahr der Beteiligung<br />

vermindern oder im Extremfall gänzlich entfallen<br />

und sich die Fondslaufzeit entsprechend verlängern,<br />

was sich negativ auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

auswirken würde.<br />

Sollte sich die Auslieferung des Flugzeugs um mehr<br />

als 6 Monate verspäten, hätte die Fondsgesellschaft<br />

keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der Darlehen<br />

unter dem bestehenden Kreditvertrag. Sie wäre dann<br />

gegebenenfalls gezwungen, die Konditionen mit den<br />

Kreditgebern neu zu verhandeln bzw. die Finanzierung<br />

gänzlich neu einzudecken, zu den dann gegebenen<br />

Marktkonditionen. Das Risiko der Fondsgesellschaft<br />

besteht also in diesem Fall darin, keine<br />

(andere) Finanzierung abschließen zu können oder<br />

nur zu höheren Kreditmargen, die auf den Leasingnehmer<br />

aber nicht abwälzbar sind. Im ersteren Fall<br />

käme es zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft,<br />

im zweiteren Fall zu verminderten Rückflüssen an<br />

die Anleger.<br />

Deucalion ist nur unter der Prämisse des erfolgten<br />

eigenen Erwerbs des Flugzeugs verpflichtet,<br />

das Eigentum weiter auf die Fondsgesellschaft<br />

zu übertragen. Boeing wird insbesondere dann die<br />

Lieferung des Flugzeugs verweigern, wenn Deucalion<br />

Kaufpreisteilzahlungen an Boeing nicht leistet.<br />

Der Sicherheitentreuhänder für die von Deucalion<br />

beanspruchte Zwischenfinanzierung kann seinerseits<br />

die Lieferposition nach eigenem Ermessen verwerten,<br />

wenn Deucalion eine Kündigung des Kreditvertrages<br />

mit dem zwischenfinanzierenden Bankenkonsortium<br />

verschuldet. Die Fondsgesellschaft<br />

trägt das Risiko einer etwaigen Nicht-Lieferung,<br />

weil ihre kaufvertraglichen Ansprüche auf Fälle<br />

einer von Deucalion verschuldeten Nicht-Lieferung<br />

und ferner der Höhe nach auf USD 500.000<br />

beschränkt sind und gegebenenfalls auch nicht werthaltig<br />

wären.<br />

Die Fondsgesellschaft muss ihre Kaufpreiszahlungsverpflichtung<br />

zwei bzw. vier Monate vor der Auslieferung<br />

des Flugzeugs durch Stellung von Bankakkreditiven<br />

(sog. „Deposit Letter of Credits“) in einer Gesamthöhe<br />

von USD 10,0 Mio. unterlegen. Sollte die<br />

Fondsgesellschaft bei Auslieferung ihre Kaufpreiszahlungsverpflichtung<br />

nicht erfüllen können, beispielsweise<br />

im Fall einer gescheiterten Vollplatzierung mit<br />

Ausfall des Platzierungsgaranten <strong>DCM</strong> AG, so würde<br />

Deucalion die gestellten Bankakkreditive zunächst<br />

als pauschalen Schadensersatz einlösen. Deucalion<br />

wäre jedoch im Anschluss daran verpflichtet, ihren<br />

konkreten Schaden nachzuweisen und einen ggf. verbleibenden<br />

Restbetrag aus der Einlösung der Bankakkreditive<br />

an die Fondsgesellschaft auszuzahlen. Es<br />

kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

der nachgewiesene Schaden die gestellten Bankakkreditive<br />

überschreitet und die Fondsgesellschaft in<br />

Höhe des übersteigenden Betrags in Anspruch<br />

genommen wird. Jedenfalls stünden der Fondsgesellschaft<br />

nicht mehr die Mittel zur vollständigen Rückzahlung<br />

der Einlagen zur Verfügung, d.h. die Anleger<br />

erlitten einen teilweisen Vermögensverlust.<br />

Leasingvertragliche Risiken (einschließlich<br />

Nebenabreden und FSA Agreements)<br />

Die pünktliche Zahlung des Mietentgelts und die<br />

Erfüllung aller vertraglichen Nebenverpflichtungen<br />

(z.B. Versicherung, Wartung, Instandhaltung des<br />

Flugzeugs) sollen über die zwischen AeroLogic und<br />

den FSA Parteien bestehenden Verträge (Flight Service<br />

Agreements, „FSA“) sichergestellt werden. Die<br />

Zahlungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber<br />

den FSA Parteien wurden zur Sicherheit in dem<br />

Umfang an den Leasingnehmer abgetreten, in dem<br />

korrespondierende Zahlungsverpflichtungen des<br />

Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber bestehen.<br />

Im Falle einer vom Leasingnehmer verschuldeten<br />

vorzeitigen Vertragsbeendigung (ausgenommen<br />

ein Totalverlust des Flugzeugs) stehen den FSA Parteien<br />

im Rahmen des „FSA Direct Agreements“ mehrere<br />

Optionen offen und zwar entweder (i) einen<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

23<br />

C

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