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DCM Flugzeugfonds 1

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

des mit diesem abzuschließenden Treuhandvertrages und<br />

anschließender Erhöhung des Kommanditkapitals des Treuhandkommanditisten<br />

oder als Direktkommanditist, wobei<br />

der Treuhandkommanditist von der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern zur Annahme der jeweiligen Beitrittserklärung<br />

bevollmächtigt ist. Direktkommanditisten haben auf<br />

eigene Kosten der Komplementärin eine unwiderrufliche,<br />

über den Tod hinaus geltende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zu allen Anmeldungen zum Handelsregister,<br />

an denen ein Kommanditist mitzuwirken hat, zu erteilen.<br />

Die Komplementärin stellt den Direktkommanditisten<br />

hierzu ein Muster einer Handelsregistervollmacht zur Verfügung.<br />

Die Kosten für die erstmalige Eintragung von Direktkommanditisten<br />

bzw. Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten<br />

in das Handelsregister trägt die Gesellschaft.<br />

Gleiches gilt auch für Eintragungen bei Auflösung der Gesellschaft<br />

sowie bei Kündigungen nach § 20. Im Übrigen erfolgen<br />

Eintragungen im Handelsregister auf Kosten derjenigen<br />

Gesellschafter/Treugeber, die den eintragungspflichtigen<br />

Sachverhalt verursacht haben; dies gilt insbesondere im Fall<br />

eines Gesellschafterwechsels oder eines Ausschlusses.<br />

4.4. Die Kapitalanteile der Gesellschafter und Treugeber sind<br />

fest.<br />

4.5. Alle Gesellschafter/Treugeber haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

untereinander nur für diejenige Sorgfalt<br />

einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden<br />

pflegen. Sie haften darüber hinaus nur für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Verletzung von<br />

Leben, Körper und Gesundheit.<br />

Schadensersatzansprüche der Gesellschafter/Treugeber<br />

untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren<br />

drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />

Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder nach der<br />

Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.<br />

Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem<br />

Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.<br />

Die Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

der Gesellschaft für die Einzahlung der Einlagen ist auf die<br />

tatsächlich von den Treugebern auf das Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />

der Gesellschaft geleisteten Zahlungen beschränkt.<br />

4.6. Für alle Gesellschafter bzw. Treugeber bestehen keine Wettbewerbsbeschränkungen<br />

im Sinne des § 112 HGB.<br />

Insbesondere ist die Komplementärin berechtigt, sonstige<br />

unternehmerische Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf<br />

den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft erstrecken,<br />

auszuüben. Sie sind dabei berechtigt, sich mittelbar oder<br />

unmittelbar an Gesellschaften oder Einzelunternehmen zu<br />

beteiligen und für solche konkurrierenden Unternehmen<br />

Organstellungen zu übernehmen oder in sonstiger Weise<br />

mit konkurrierenden Unternehmen zu kooperieren. Ihnen<br />

ist es auch gestattet, weitere Gesellschaften – gleich welcher<br />

Rechtsform – mit gleichem oder ähnlichem Unternehmens-<br />

gegenstand wie dieser Gesellschaft zu gründen. Die gleichgerichteten<br />

Investitionstätigkeiten der Gesellschaft und bestehender<br />

bzw. neu gegründeter Gesellschaften, in denen<br />

die Komplementärin Gesellschafter ist oder am wirtschaftlichen<br />

Ergebnis – gleich welcher Form – beteiligt ist, können<br />

zu Interessenüberschneidungen führen. Der Komplementärin<br />

ist gestattet, ihr bekannt werdende Investitionsobjekte<br />

nach ihrem freiem Ermessen der Gesellschaft oder sonstigen<br />

Dritten anzubieten.<br />

4.7. Für alle Gesellschafter und Treugeber wird ein Gesellschafterregister<br />

geführt, in dem die Gesellschafter/Treugeber mit<br />

Namen und Vornamen bzw. Firma, Anschrift, übernommenem<br />

Kapitalanteil, Bankverbindung, sowie Finanzamt und<br />

Steuernummer eingetragen werden. Der Gesellschafter/Treugeber<br />

hat Änderungen dieser Angaben unverzüglich<br />

der Gesellschaft bekannt zu geben; der Treuhandkommanditist<br />

ist verpflichtet, ihm bekannt gegebene Änderungen<br />

dieser Angaben unverzüglich an die Gesellschaft weiterzugeben.<br />

Gegenüber der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />

gelten lediglich die im Gesellschafterregister<br />

eingetragenen Personen als aus dem Geschäftsanteil allein<br />

berechtigt und verpflichtet, es sei denn, eine andere Person<br />

weist durch Vorlage entsprechender Urkunden ihre Berechtigung<br />

nach. In diesem Fall sind die Gesellschaft bzw. der<br />

Treuhandkommanditist nicht verpflichtet, die Berechtigung<br />

aus der Gesellschaftsbeteiligung gesondert nachzuprüfen.<br />

Eintragungen in das Gesellschafterregister werden jeweils<br />

nur mit Wirkung zum 31.03., 30.06., 30.09. und<br />

31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vorgenommen. Ausgenommen<br />

sind der Ausschluss von Gesellschaftern/Treugebern,<br />

Kündigungen aus wichtigem Grund nach<br />

§ 20 sowie Kapitalherabsetzungen nach § 7; in diesen Fällen<br />

erfolgt eine Eintragung unverzüglich mit Wirkung auf<br />

den Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses.<br />

Der Gesellschafter/Treugeber kann jederzeit bei der<br />

Gesellschaft das Gesellschafterregister bezüglich der Daten<br />

seiner Beteiligung bzw. seines Treuhandverhältnisses einsehen.<br />

Bezüglich der als Treugeber im Gesellschafterregister<br />

eingetragenen Anleger dürfen anderen Personen als der<br />

Komplementärin, dem Treuhandkommanditisten, der von<br />

der Gesellschaft mit der Fondsverwaltung beauftragten geschäftsführenden<br />

Kommanditistin und den von der Gesellschaft<br />

beauftragten steuerlichen Beratern und Jahresabschlussprüfern<br />

keine Auskünfte über die treuhänderische<br />

Beteiligung und die Eintragungen in das Gesellschafterregister<br />

erteilt werden, es sei denn, dass die Offenlegung gegenüber<br />

dem zuständigen Finanzamt erfolgt. Gegenüber gesetzlich<br />

zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen<br />

gilt diese Einschränkung nicht, wenn diese als Berater der<br />

Gesellschaft tätig werden.<br />

Der Gesellschafter/Treugeber hat davon Kenntnis und<br />

ist damit einverstanden, dass die mitgeteilten bzw. mit der<br />

Beteiligung zusammenhängenden personenbezogenen Daten<br />

über eine EDV-Anlage gespeichert und ausschließlich<br />

zur Verwaltung der Beteiligung durch die Gesellschaft, den<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

121<br />

K

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