DCM Flugzeugfonds 1
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frachtbeförderungsleistungen anbietet. Der Vertrag<br />
regelt im Wesentlichen die Details zur Bereitstellung<br />
der Flugkapazitäten und zur Durchführung der Flüge<br />
durch den Leasingnehmer zugunsten der FSA Parteien.<br />
AeroLogic verpflichtet sich danach, zum einen<br />
bestimmte, in einem vertraglich vereinbarten Flugplan<br />
festgelegte Flüge für die FSA Parteien durchführen<br />
und zum anderen einen Teil der Flugzeugkapazität<br />
für ad-hoc-Charterflüge bereitzustellen. Eine Verpflichtung<br />
der FSA Parteien, die zur Verfügung<br />
gestellten Flugkapazitäten abzurufen, besteht nach<br />
den vertraglichen Regelungen nicht.<br />
Der vertraglich vereinbarte feste Flugplan enthält im<br />
Einzelnen termingenau festgelegte Abflug- und<br />
Ankunftszeiten und Flugzeiten hinsichtlich fest vereinbarter<br />
Flugrouten. Hinsichtlich dieser flugplanmäßig<br />
festgelegten Frachtflüge verpflichtet sich die<br />
Leasingnehmer, die Flüge entsprechend dem vertraglich<br />
vereinbarten Flugplan durchzuführen.<br />
Hinsichtlich der kurzfristigen optionalen (ad hoc)<br />
Charterflüge sind sich die FSA Parteien darüber<br />
einig, dass jede Partei berechtigt ist, die freien Flugzeugkapazität<br />
an einen dritten Luftcargoanbieter zu<br />
veräußern und der Leasingnehmer entsprechend<br />
verpflichtet ist, diese freien Kapazitäten an Dritte zur<br />
Verfügung zu stellen und die Flüge auftragsgemäß<br />
durchzuführen, sofern weder der zur Verfügung stehende<br />
Zeitrahmen noch rechtliche Erfordernisse<br />
oder notwendige Flugzeugwartungserfordernisse die<br />
Umsetzung der Flugaufträge beeinträchtigen. Die<br />
Flugkapazität ist insofern vollumfänglich auch für<br />
die Charterflüge zu gewährleisten.<br />
Der Leasingnehmer erhält als Betreiber des Flugzeugs<br />
von den FSA Parteien vertraglich vereinbarte<br />
und monatlich abzurechnende Zahlungsbeträge.<br />
Die Zahlungsbeträge setzen sich aus den tatsächlichen<br />
Flugzeugkosten (definiert als Leasingraten und<br />
Versicherungskosten), den Flugmannschafts- und<br />
Wartungskosten, den Treibstoffkosten und weiteren<br />
Einzel- und Gemeinkosten zusammen und werden<br />
nach einem bestimmten Schlüssel unter Berücksichtigung<br />
der Nutzung der Flugkapazität nach Flugstun-<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
den zwischen den FSA Parteien aufgeteilt. Unabhängig<br />
von der konkreten Aufteilung zwischen den FSA<br />
Parteien sind insgesamt von beiden FSA Parteien<br />
jedoch zusammen immer 100% der monatlichen<br />
Zahlungsbeträge, insbesondere der Flugzeugkosten<br />
zu leisten, so dass z.B. auch eine geringere Auslastung<br />
der Beförderungskapazitäten die Zahlungsfähigkeit<br />
des Betreibers nicht gefährdet. Die Abrechnung<br />
der monatlichen Zahlungsbeträge erfolgt<br />
zunächst vorschüssig für den folgenden Kalendermonat<br />
auf Basis der planmäßigen Auslastung des<br />
Flugzeugs durch die FSA Parteien. Die FSA Parteien<br />
sind verpflichtet, die zum Abrechnungsdatum in<br />
Rechnung gestellten Zahlungsbeträge für den Folgemonat<br />
spätestens 10 Banktage vor dem Fälligkeitsdatum<br />
nach Maßgabe der leasingvertraglichen<br />
Bestimmungen zu zahlen. Nach Ablauf des jeweiligen<br />
Kalendermonats ist der Betreiber verpflichtet,<br />
den Aufteilungsschlüssel nach Maßgabe der tatsächlichen<br />
Kapazitätsnutzung durch die jeweilige FSA<br />
Partei im abgelaufenen Monat neu zu berechnen,<br />
und einen Ausgleich mit den vorausbezahlten Beträgen<br />
vorzunehmen.<br />
Die Laufzeit des Vertrags beginnt am Tag der Auslieferung<br />
und Übernahme des ersten Flugzeugs an Aero-<br />
Logic und endet grundsätzlich mit dem Datum der<br />
Rückgabe des letzten Flugzeugs der AeroLogic Flotte.<br />
Der Leasingnehmer hat in einem separaten Vertrag<br />
(„Assignment Agreement“) alle bestehenden und<br />
künftigen Ansprüche gegenüber den FSA Parteien<br />
auf Zahlung der Flugzeugkosten und der Wartungskosten<br />
in dem Umfang, in dem sie mit Zahlungsverpflichtungen<br />
des Leasingnehmers unter dem Leasingvertrag<br />
korrespondieren, an Deucalion zur<br />
Sicherung abgetreten. Im Zuge der Vertragsübernahme<br />
am 24. Juni 2008 ist die Fondsgesellschaft in<br />
sämtliche Rechte und Pflichten der Deucalion aus<br />
dieser Sicherungsabrede eingetreten. Eine leasingvertragliche<br />
Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer,<br />
insbesondere die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen,<br />
würde den Sicherungsfall<br />
begründen mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />
dann von den FSA Parteien unmittelbar Zahlungen<br />
<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />
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