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DCM Flugzeugfonds 1

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frachtbeförderungsleistungen anbietet. Der Vertrag<br />

regelt im Wesentlichen die Details zur Bereitstellung<br />

der Flugkapazitäten und zur Durchführung der Flüge<br />

durch den Leasingnehmer zugunsten der FSA Parteien.<br />

AeroLogic verpflichtet sich danach, zum einen<br />

bestimmte, in einem vertraglich vereinbarten Flugplan<br />

festgelegte Flüge für die FSA Parteien durchführen<br />

und zum anderen einen Teil der Flugzeugkapazität<br />

für ad-hoc-Charterflüge bereitzustellen. Eine Verpflichtung<br />

der FSA Parteien, die zur Verfügung<br />

gestellten Flugkapazitäten abzurufen, besteht nach<br />

den vertraglichen Regelungen nicht.<br />

Der vertraglich vereinbarte feste Flugplan enthält im<br />

Einzelnen termingenau festgelegte Abflug- und<br />

Ankunftszeiten und Flugzeiten hinsichtlich fest vereinbarter<br />

Flugrouten. Hinsichtlich dieser flugplanmäßig<br />

festgelegten Frachtflüge verpflichtet sich die<br />

Leasingnehmer, die Flüge entsprechend dem vertraglich<br />

vereinbarten Flugplan durchzuführen.<br />

Hinsichtlich der kurzfristigen optionalen (ad hoc)<br />

Charterflüge sind sich die FSA Parteien darüber<br />

einig, dass jede Partei berechtigt ist, die freien Flugzeugkapazität<br />

an einen dritten Luftcargoanbieter zu<br />

veräußern und der Leasingnehmer entsprechend<br />

verpflichtet ist, diese freien Kapazitäten an Dritte zur<br />

Verfügung zu stellen und die Flüge auftragsgemäß<br />

durchzuführen, sofern weder der zur Verfügung stehende<br />

Zeitrahmen noch rechtliche Erfordernisse<br />

oder notwendige Flugzeugwartungserfordernisse die<br />

Umsetzung der Flugaufträge beeinträchtigen. Die<br />

Flugkapazität ist insofern vollumfänglich auch für<br />

die Charterflüge zu gewährleisten.<br />

Der Leasingnehmer erhält als Betreiber des Flugzeugs<br />

von den FSA Parteien vertraglich vereinbarte<br />

und monatlich abzurechnende Zahlungsbeträge.<br />

Die Zahlungsbeträge setzen sich aus den tatsächlichen<br />

Flugzeugkosten (definiert als Leasingraten und<br />

Versicherungskosten), den Flugmannschafts- und<br />

Wartungskosten, den Treibstoffkosten und weiteren<br />

Einzel- und Gemeinkosten zusammen und werden<br />

nach einem bestimmten Schlüssel unter Berücksichtigung<br />

der Nutzung der Flugkapazität nach Flugstun-<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

den zwischen den FSA Parteien aufgeteilt. Unabhängig<br />

von der konkreten Aufteilung zwischen den FSA<br />

Parteien sind insgesamt von beiden FSA Parteien<br />

jedoch zusammen immer 100% der monatlichen<br />

Zahlungsbeträge, insbesondere der Flugzeugkosten<br />

zu leisten, so dass z.B. auch eine geringere Auslastung<br />

der Beförderungskapazitäten die Zahlungsfähigkeit<br />

des Betreibers nicht gefährdet. Die Abrechnung<br />

der monatlichen Zahlungsbeträge erfolgt<br />

zunächst vorschüssig für den folgenden Kalendermonat<br />

auf Basis der planmäßigen Auslastung des<br />

Flugzeugs durch die FSA Parteien. Die FSA Parteien<br />

sind verpflichtet, die zum Abrechnungsdatum in<br />

Rechnung gestellten Zahlungsbeträge für den Folgemonat<br />

spätestens 10 Banktage vor dem Fälligkeitsdatum<br />

nach Maßgabe der leasingvertraglichen<br />

Bestimmungen zu zahlen. Nach Ablauf des jeweiligen<br />

Kalendermonats ist der Betreiber verpflichtet,<br />

den Aufteilungsschlüssel nach Maßgabe der tatsächlichen<br />

Kapazitätsnutzung durch die jeweilige FSA<br />

Partei im abgelaufenen Monat neu zu berechnen,<br />

und einen Ausgleich mit den vorausbezahlten Beträgen<br />

vorzunehmen.<br />

Die Laufzeit des Vertrags beginnt am Tag der Auslieferung<br />

und Übernahme des ersten Flugzeugs an Aero-<br />

Logic und endet grundsätzlich mit dem Datum der<br />

Rückgabe des letzten Flugzeugs der AeroLogic Flotte.<br />

Der Leasingnehmer hat in einem separaten Vertrag<br />

(„Assignment Agreement“) alle bestehenden und<br />

künftigen Ansprüche gegenüber den FSA Parteien<br />

auf Zahlung der Flugzeugkosten und der Wartungskosten<br />

in dem Umfang, in dem sie mit Zahlungsverpflichtungen<br />

des Leasingnehmers unter dem Leasingvertrag<br />

korrespondieren, an Deucalion zur<br />

Sicherung abgetreten. Im Zuge der Vertragsübernahme<br />

am 24. Juni 2008 ist die Fondsgesellschaft in<br />

sämtliche Rechte und Pflichten der Deucalion aus<br />

dieser Sicherungsabrede eingetreten. Eine leasingvertragliche<br />

Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer,<br />

insbesondere die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen,<br />

würde den Sicherungsfall<br />

begründen mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft<br />

dann von den FSA Parteien unmittelbar Zahlungen<br />

<strong>DCM</strong> <strong>Flugzeugfonds</strong> 1<br />

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