Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 103 -<br />
Drucksache 331/11<br />
kunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson<br />
oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in<br />
sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit,<br />
persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen<br />
Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung<br />
entfallen.<br />
27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist<br />
zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung<br />
<strong>zum</strong> Jäger befinden, und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen<br />
der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen.<br />
Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit<br />
befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges<br />
nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen<br />
wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung<br />
ist.<br />
Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung,<br />
die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten<br />
unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung<br />
mitführen müssen.<br />
27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes<br />
oder einer jagdlichen Vereinigung beauftragten und registrierten<br />
Aufsichtspersonen (§ 10 Abs. 3 AWaffV) sind von der zuständigen<br />
Behörde insbesondere dann zu überprüfen, wenn konkrete<br />
Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen.<br />
Eine Überprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf der<br />
Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen<br />
an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich.<br />
Zu § 28:<br />
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch<br />
Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal<br />
28.1 § 28 Abs. 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses<br />
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 für die Erlaubnis <strong>zum</strong> Umgang<br />
mit Schusswaffen und Munition seitens des Bewachungsunternehmers;<br />
die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1<br />
bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von