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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

kunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson<br />

oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in<br />

sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit,<br />

persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen<br />

Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung<br />

entfallen.<br />

27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist<br />

zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung<br />

<strong>zum</strong> Jäger befinden, und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen<br />

der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen.<br />

Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit<br />

befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges<br />

nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen<br />

wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung<br />

ist.<br />

Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung,<br />

die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten<br />

unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung<br />

mitführen müssen.<br />

27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes<br />

oder einer jagdlichen Vereinigung beauftragten und registrierten<br />

Aufsichtspersonen (§ 10 Abs. 3 AWaffV) sind von der zuständigen<br />

Behörde insbesondere dann zu überprüfen, wenn konkrete<br />

Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen.<br />

Eine Überprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf der<br />

Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen<br />

an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich.<br />

Zu § 28:<br />

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch<br />

Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal<br />

28.1 § 28 Abs. 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses<br />

nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 für die Erlaubnis <strong>zum</strong> Umgang<br />

mit Schusswaffen und Munition seitens des Bewachungsunternehmers;<br />

die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1<br />

bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von

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