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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 86 -<br />

Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine<br />

Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde<br />

kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen<br />

anstellen. In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller<br />

aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.<br />

Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong> Waffenhandel von<br />

dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt, so kann<br />

die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber<br />

die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />

seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte<br />

Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde<br />

für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Abs. 2<br />

der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung<br />

der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels – aus CI-<br />

TI-Gruppe 612 – ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlangen,<br />

dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im Übrigen<br />

dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die<br />

von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.<br />

Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des EGV kann auch bei Anträgen von<br />

Waffenherstellern und -großhändlern – wie beim Einzelhandel mit Waffen<br />

und Munition – von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere<br />

Tatsachen verlangt werden.<br />

Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner die „Allgemeine<br />

Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts<br />

auf Ausländer (AuslGewVwV).<br />

21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe vor, so muss die<br />

Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht<br />

mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller<br />

das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben<br />

will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der<br />

Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen<br />

Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.<br />

21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt durch Ausstellung

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