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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

standteil einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den<br />

alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.<br />

Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und<br />

bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist -<br />

ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen<br />

handelt - von dem Mindestalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (18 Jahre) abhängig.<br />

§ 6 Abs. 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen<br />

kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine<br />

Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die<br />

in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar.<br />

Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht<br />

gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.<br />

16.2 Für Veranstaltungen nach § 16 Abs. 2 kann, unabhängig davon, ob es<br />

sich um öffentliche Veranstaltungen nach § 42 handelt oder nicht,<br />

einem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung,<br />

der nicht der Vorsitzende sein muss, die Erlaubnis erteilt werden, Einzellader-<br />

bzw. Repetier-Langwaffen zu führen oder aus ihnen Kartuschenmunition<br />

zu verschießen. Diese Erlaubnis ist auf eine Dauer von<br />

höchstens fünf Jahren zu begrenzen. Die Erlaubnis gilt für den gesamten<br />

Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es. Dem Erlaubnisinhaber ist in<br />

einer Auflage aufzugeben, jede Teilnahme mit Waffen an öffentlichen<br />

Veranstaltungen nach § 42 den für die Veranstaltung zuständigen Waffenbehörden<br />

und Polizeidienststellen 2 Wochen (in begründeten Ausnahmefällen<br />

24 Stunden) vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.<br />

16.3 Sofern die Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 und 3 oder eine Ausnahmebewilligung<br />

nach § 42 Abs. 2 vorliegen, dürfen Brauchtumsschützen<br />

ohne weitere persönliche Erlaubnisse (Waffenschein, Schießerlaubnis),<br />

ihre Waffen (Schusswaffen und Hieb- und Stoßwaffen, wie z. B. Säbel)<br />

während der Veranstaltung oder im Zusammenhang damit (z. B. Hinund<br />

Rückweg zu Brauchtumsveranstaltungen) führen und während der<br />

Veranstaltung aus ihren Schusswaffen Kartuschenmunition oder loses<br />

Pulver verschießen.<br />

16.4 Vor Erlaubniserteilung ist durch die örtlich zuständige Waffenbehörde<br />

zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartuschenmunition oder losem<br />

Pulver (unbeschadet der Beachtung sprengstoffrechtlicher oder immis-

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