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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 78 -<br />

Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch<br />

wird jedoch - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 - im Einzelfall<br />

nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen<br />

des § 4 Abs. 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich<br />

gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten<br />

übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1<br />

bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die<br />

erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen<br />

Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder<br />

nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.<br />

Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den<br />

Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten. Sie werden<br />

unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“<br />

zusammengefasst. Für die Vererbung von Sammlungen ist § 17 Abs. 3<br />

einschlägig.<br />

20.1.2 Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die infolge Erbfalls erworbenen<br />

erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in eine<br />

bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte ist binnen eines Monats zu beantragen.<br />

Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft<br />

oder mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen<br />

Frist. Diese beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen,<br />

in Fällen mit Auslandsbezug nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate.<br />

Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten<br />

beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im waffenrechtlichen<br />

Sinne.<br />

20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese<br />

Erbengemeinschaft eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden (§ 10<br />

Abs. 2 Satz 1).<br />

20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe<br />

rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt<br />

worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung<br />

einer Waffenbesitzkarte, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz<br />

1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt<br />

und die Anmeldefristen nach § 20 Abs. 1 versäumt, begeht keine Straf-

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