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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 202 -<br />

Anl.II-A3-UA2-4<br />

Nummer 4 erfasst umfassend die Dekorationswaffen:<br />

Nummer 4.1 bringt – in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht –<br />

den Regelungsgehalt der früheren Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung<br />

<strong>zum</strong> Ausdruck.<br />

Nummer 4.2 erfasst – systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 – die Rechtsfolgenseite<br />

der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzregelung<br />

zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4, auf den er<br />

Bezug nimmt.<br />

Anl.II-A3-UA2-5<br />

Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1<br />

Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6, auf den sie verweist.<br />

Abschnitt 3<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage BAnz. Nr. 229/S. 7,<br />

ber. Nr. 231), geändert durch AVwV vom 20. Oktober 1994 (Beilage BAnz. Nr. 206a)<br />

mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 26 des Verzeichnisses der Anlagen außer Kraft.<br />

Der <strong>Bundesrat</strong> hat zugestimmt.<br />

Berlin, den<br />

Die Bundeskanzlerin<br />

Der Bundesminister des Innern

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