Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
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die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in<br />
einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im polizeilichen<br />
oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren<br />
nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn<br />
sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten<br />
Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;<br />
17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie<br />
sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.<br />
17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller<br />
- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder<br />
erweitern will,<br />
- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen<br />
Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen<br />
kann.<br />
Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde<br />
kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder<br />
mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person<br />
beauftragen.<br />
17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutung der Sammlung<br />
nachzuweisen. Legt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein<br />
Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens und die damit verbundene<br />
Feststellung einer entsprechenden Bedeutung der Sammlung<br />
zu entscheiden. Sofern die Erlaubnisbehörde allein zu einer derartigen<br />
Bewertung nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststellen<br />
mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entstehende<br />
Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrens- und Kostengesetze<br />
der Länder den Betroffenen auferlegt werden. Soweit der<br />
Antragsteller seinerseits kein Gutachten vorlegt und die kulturhistorische<br />
Bedeutsamkeit der Sammlung auch aus dem sonstigen Vorbringen<br />
nicht ohne weiteres und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde<br />
den Antrag unter Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnachweis<br />
abzulehnen.<br />
17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1<br />
bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vor-