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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 70 -<br />

die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in<br />

einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im polizeilichen<br />

oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren<br />

nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn<br />

sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten<br />

Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;<br />

17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie<br />

sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.<br />

17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller<br />

- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder<br />

erweitern will,<br />

- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen<br />

Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen<br />

kann.<br />

Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde<br />

kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder<br />

mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person<br />

beauftragen.<br />

17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutung der Sammlung<br />

nachzuweisen. Legt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein<br />

Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens und die damit verbundene<br />

Feststellung einer entsprechenden Bedeutung der Sammlung<br />

zu entscheiden. Sofern die Erlaubnisbehörde allein zu einer derartigen<br />

Bewertung nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststellen<br />

mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entstehende<br />

Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrens- und Kostengesetze<br />

der Länder den Betroffenen auferlegt werden. Soweit der<br />

Antragsteller seinerseits kein Gutachten vorlegt und die kulturhistorische<br />

Bedeutsamkeit der Sammlung auch aus dem sonstigen Vorbringen<br />

nicht ohne weiteres und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde<br />

den Antrag unter Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnachweis<br />

abzulehnen.<br />

17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1<br />

bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vor-

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