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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 76 -<br />

Allgemeinheit gefährdet ist, ergeben. Jedoch begründet die schlichte<br />

Zugehörigkeit zu einer derartigen Personengruppe für sich allein noch<br />

kein waffenrechtliches Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungsmaßstäbe).<br />

Es ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der<br />

Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung<br />

der Person begründen.<br />

Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers sich deutlich<br />

von dem der Allgemeinheit unterscheiden und ihn in Person betreffen<br />

muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit oder eine höhere Gefährdung,<br />

die die Allgemeinheit insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit<br />

betrifft, etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische<br />

Bedrohung und ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerkennung<br />

einer überdurchschnittlichen Gefährdung nicht aus.<br />

19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung<br />

ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn<br />

nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung<br />

der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.<br />

Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich auf <strong>zum</strong>utbare<br />

Weise so verhindern oder mindern lässt, dass der Besitz einer<br />

Schusswaffe nicht mehr erstrebt werden muss. Bevor ein waffenrechtliches<br />

Bedürfnis anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung<br />

in <strong>zum</strong>utbarer Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten<br />

des Antragstellers oder durch Aufwendungen für technische oder<br />

organisatorische Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgehobene<br />

Bedeutung kommt dabei z. B. der abschreckenden Wirkung<br />

von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme<br />

baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Beauftragung professioneller<br />

Dienste etwa bei Geld- oder Werttransporten. Eine erlaubnispflichtige<br />

Schusswaffe darf niemals nur als bequemste oder kostengünstigste<br />

Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden.<br />

19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen<br />

Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis<br />

für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken. Dies<br />

betrifft z. B. alle Personengruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten<br />

gerade nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und<br />

die daher kaum in der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereit-

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