Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 331/11<br />
- 76 -<br />
Allgemeinheit gefährdet ist, ergeben. Jedoch begründet die schlichte<br />
Zugehörigkeit zu einer derartigen Personengruppe für sich allein noch<br />
kein waffenrechtliches Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungsmaßstäbe).<br />
Es ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der<br />
Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung<br />
der Person begründen.<br />
Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers sich deutlich<br />
von dem der Allgemeinheit unterscheiden und ihn in Person betreffen<br />
muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit oder eine höhere Gefährdung,<br />
die die Allgemeinheit insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit<br />
betrifft, etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische<br />
Bedrohung und ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerkennung<br />
einer überdurchschnittlichen Gefährdung nicht aus.<br />
19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung<br />
ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn<br />
nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung<br />
der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.<br />
Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich auf <strong>zum</strong>utbare<br />
Weise so verhindern oder mindern lässt, dass der Besitz einer<br />
Schusswaffe nicht mehr erstrebt werden muss. Bevor ein waffenrechtliches<br />
Bedürfnis anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung<br />
in <strong>zum</strong>utbarer Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten<br />
des Antragstellers oder durch Aufwendungen für technische oder<br />
organisatorische Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgehobene<br />
Bedeutung kommt dabei z. B. der abschreckenden Wirkung<br />
von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme<br />
baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Beauftragung professioneller<br />
Dienste etwa bei Geld- oder Werttransporten. Eine erlaubnispflichtige<br />
Schusswaffe darf niemals nur als bequemste oder kostengünstigste<br />
Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden.<br />
19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen<br />
Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis<br />
für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken. Dies<br />
betrifft z. B. alle Personengruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten<br />
gerade nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und<br />
die daher kaum in der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereit-