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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 84 -<br />

21.5 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische<br />

Personen sein.<br />

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften<br />

wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder<br />

zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere<br />

Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muss jeder dieser Gesellschafter<br />

die Erlaubnis erwerben.<br />

Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte<br />

oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter<br />

der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung<br />

befugt ist.<br />

21.6 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber<br />

hergestellten Schusswaffen und Munition und die Ausfuhr dieser<br />

Gegenstände (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis<br />

berechtigt ferner <strong>zum</strong> Waffenerwerb <strong>zum</strong> Zwecke der Waffenherstellung,<br />

z. B. <strong>zum</strong> Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen<br />

zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller – ausgenommen<br />

Büchsenmacher – Schusswaffen oder Munition an „Endverbraucher“<br />

abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis.<br />

Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt auch nicht <strong>zum</strong> Erwerb<br />

bzw. Ankauf fremder Waffen oder Munition mit der Absicht, sie<br />

unverändert weiter zu veräußern.<br />

21.7 Versagung der Erlaubnis (§ 21 Abs. 3 und 4)<br />

21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit<br />

(§ 5) sind von den dafür zuständigen Stellen (z.B. Gewerbezentralregister,<br />

Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) Angaben<br />

zu gewerberechtlichen Fragen (z.B. Niederlassungen, Qualifikation,<br />

Ausbildereignung) einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit<br />

und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner<br />

Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen<br />

Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; für jugendliche Auszubildende<br />

oder Arbeitnehmer wird auf diese Weise auf eine verantwortungsvolle<br />

Ausübung der Weisungsbefugnis nach § 3 Abs. 1 geachtet.<br />

Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des<br />

Antragsstellers über die nach § 5 Abs. 5 vorgeschriebenen Auskünfte

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