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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

stehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die Behörde dem Antragsteller<br />

nahe legen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten<br />

für ihn zurückzunehmen.<br />

17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die<br />

Waffenbesitzkarte bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes<br />

Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete,<br />

die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem<br />

2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in<br />

der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen<br />

oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen<br />

(vgl. Nr. 17.2, letzter Satz).<br />

Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit<br />

können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen<br />

werden.<br />

17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im<br />

Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb<br />

einer erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es<br />

sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich<br />

eine Grüne Waffenbesitzkarte auszustellen.<br />

17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung<br />

über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen<br />

Ermessen der Behörde.<br />

Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die<br />

Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation<br />

voraus.<br />

Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der<br />

erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem<br />

Sammlungsthema überprüft werden.<br />

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffenund<br />

Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die<br />

Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“<br />

zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied <strong>zum</strong> zivilrecht-

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