Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
stehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die Behörde dem Antragsteller<br />
nahe legen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten<br />
für ihn zurückzunehmen.<br />
17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die<br />
Waffenbesitzkarte bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes<br />
Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete,<br />
die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem<br />
2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in<br />
der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen<br />
oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen<br />
(vgl. Nr. 17.2, letzter Satz).<br />
Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit<br />
können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen<br />
werden.<br />
17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im<br />
Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb<br />
einer erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es<br />
sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich<br />
eine Grüne Waffenbesitzkarte auszustellen.<br />
17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung<br />
über den Waffenbestand (§ 17 Abs. 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen<br />
Ermessen der Behörde.<br />
Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die<br />
Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation<br />
voraus.<br />
Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der<br />
erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem<br />
Sammlungsthema überprüft werden.<br />
17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für vererbte Waffenund<br />
Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die<br />
Erwerber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“<br />
zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied <strong>zum</strong> zivilrecht-