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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

stimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Überprüfung<br />

der Bücher eines Hersteller- oder Großhandelsbetriebes soll die Behörde<br />

stichprobenweise Art und Menge der abgegebenen Schusswaffen<br />

unter Angabe des Empfängerbetriebes zusammenstellen und die Zusammenstellung<br />

der für die Überwachung des jeweiligen Empfängerbetriebes<br />

zuständigen Behörde übersenden. Diese überprüft anlässlich<br />

der nächsten Betriebsprüfung, ob der Empfänger die angegebenen<br />

Waffen in seinem Waffenbuch ordnungsgemäß verbucht hat.<br />

Die behördliche Nachprüfung ist im Waffenherstellungsbuch oder im<br />

Waffenhandelsbuch unter Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis<br />

der behördlichen Nachprüfung ist durch die Waffenbehörde<br />

schriftlich zu dokumentieren. Der Erlaubnisinhaber nach § 21 erhält eine<br />

Durchschrift dieses Vermerks. Wesentliche Beanstandungen sind in<br />

den Vermerk aufzunehmen.<br />

Ergeben sich bei der Prüfung der Waffenbücher aus den Eintragungen,<br />

insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Geschäfte, oder aus anderen<br />

Umständen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbe nicht oder<br />

nicht mehr ausgeübt wird, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen<br />

oder ob sie zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.<br />

39.3 Bei nicht gewerblicher Ausübung der in § 39 Abs. 1 genannten Tätigkeiten<br />

gelten die Nummern 39.1 und 39.2 entsprechend.<br />

Zu § 40<br />

Verbotene Waffen<br />

40.1 Verbotene Waffen (§ 2 Abs. 3)<br />

40.1.1 § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 enthält Verbote für<br />

Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, denen besondere Gefährlichkeit<br />

zugeschrieben wird. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen verbotenen<br />

Waffen handelt, so ist eine Entscheidung des Bundeskriminalamtes<br />

einzuholen (§ 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3). Das Bundeskriminalamt<br />

veröffentlicht waffenrechtliche Entscheidungen in geeigneter<br />

Weise.<br />

40.2 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 gilt Folgendes:<br />

40.2.1 Bei einer Ausnahmegenehmigung <strong>zum</strong> Verbleib im Geltungsbereich<br />

des Gesetzes werden <strong>zum</strong>eist öffentliche Interessen entgegenstehen.

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