Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 174 -<br />
Unter „allgemein gebräuchlichen Werkzeugen“ im Sinne der Vorschrift sind solche zu<br />
verstehen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren<br />
für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 20<br />
Abs. 3 Beschussgesetz eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der<br />
dort eingesetzten Werkzeuge enthält u.a. die elektrische Handbohrmaschine, Hartmetall-Steinbohrer,<br />
Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider,<br />
Schleifstein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.<br />
Anl.I-A1-UA1-1.6<br />
Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen<br />
sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und<br />
Druckgaswaffen – in der Regel gekennzeichnet mit einem „F im Fünfeck“ – sowie<br />
zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich<br />
die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte <strong>zum</strong> Führen einer Waffe (siehe<br />
§10 Abs. 4).<br />
Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit konstitutiv, als in Nummer<br />
1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaffen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu<br />
gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion<br />
von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf<br />
getrieben.<br />
Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen.<br />
Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte überoder<br />
unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere<br />
dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene<br />
Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen<br />
wie z.B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der<br />
Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven<br />
Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes<br />
abzustellen.<br />
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild <strong>zum</strong> Spiel bestimmt dürften grundsätzlich<br />
nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder<br />
auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksich-