Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
dungskonstellationen für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal<br />
(§ 28) oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung<br />
wegen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Abs. 2) ist die<br />
Norm nicht anzuwenden. Ein Bedürfnis nach § 19 kann nur dann anerkannt<br />
werden und weitere waffenrechtliche Erlaubnisse auf dieser<br />
Grundlage können nur dann ergänzend erteilt werden, wenn sich - gegebenenfalls<br />
auch im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit -<br />
die besondere Gefährdung über den durch die spezielle Regelung abgedeckten<br />
Bereich hinaus erstreckt (z. B. privat, d. h. außerhalb ihrer<br />
eigentlichen Bewachungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).<br />
19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten folgende<br />
Grundsätze:<br />
19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben<br />
werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich<br />
ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für<br />
die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen<br />
Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen<br />
werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister<br />
nach § 21 Abs. 5 MRRG eingetragen oder beantragt wurde.<br />
Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist<br />
stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des Antragstellers an<br />
der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe<br />
und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu<br />
haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller<br />
eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume<br />
oder seines befriedeten Besitztums Führen oder ob er die<br />
tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten<br />
Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines<br />
Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.<br />
19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche<br />
Anschauung des Antragstellers, sondern ein objektiver Maßstab. Der<br />
Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger<br />
Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung<br />
kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis,<br />
der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit<br />
oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die