Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 166 -<br />
Zu § 56:<br />
Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher<br />
56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Abs. 1, zu deren Wirksamkeit<br />
es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, wird ohne<br />
vorgeschriebene Form durch die zuständige Behörde erteilt.<br />
56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen<br />
ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des<br />
Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008,<br />
S. 1154).<br />
56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach § 56 Satz 1<br />
Nr. 2 richtet sich nach objektiven Kriterien; er wird im Wesentlichen<br />
konstituiert durch den Bekanntheitsgrad (Prominenz) und die berufliche<br />
oder gesellschaftliche Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die<br />
Maßstäbe des § 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem<br />
Status ergeben.<br />
56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 Satz 1<br />
Nr. 3 gehört insbesondere das ausländische Sicherheitspersonal; auf<br />
dessen dienstrechtlichen Status kommt es nicht an.<br />
Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z. B. Israel)<br />
auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte werden unter<br />
den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt, wenn die Gefahrenlage<br />
durch die Sicherheitsbehörden des Staates als besonders hoch<br />
eingestuft worden ist und darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende<br />
Bescheinigung vorgelegt wird.<br />
Zu § 57:<br />
Kriegswaffen<br />
57.1 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 gilt das grundsätzlich nicht für Kriegswaffen<br />
(KW). Durch die Anwendung nur eines Gesetzes auf einen Sachverhalt<br />
werden Unklarheiten beseitigt, die durch Überschneidungen des Waffenrechts<br />
mit dem KWKG entstanden sind.<br />
57.2 § 57 Abs. 1 Satz 2 trägt der Sachlage Rechnung, dass Vorschriften des<br />
Waffenrechts gegenständlich nur noch für Kriegsschusswaffen, die<br />
nach dem 1972 legalisiert worden sind und bei denen die erforder-