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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 166 -<br />

Zu § 56:<br />

Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher<br />

56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Abs. 1, zu deren Wirksamkeit<br />

es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, wird ohne<br />

vorgeschriebene Form durch die zuständige Behörde erteilt.<br />

56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen<br />

ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des<br />

Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008,<br />

S. 1154).<br />

56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach § 56 Satz 1<br />

Nr. 2 richtet sich nach objektiven Kriterien; er wird im Wesentlichen<br />

konstituiert durch den Bekanntheitsgrad (Prominenz) und die berufliche<br />

oder gesellschaftliche Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die<br />

Maßstäbe des § 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem<br />

Status ergeben.<br />

56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 Satz 1<br />

Nr. 3 gehört insbesondere das ausländische Sicherheitspersonal; auf<br />

dessen dienstrechtlichen Status kommt es nicht an.<br />

Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z. B. Israel)<br />

auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte werden unter<br />

den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt, wenn die Gefahrenlage<br />

durch die Sicherheitsbehörden des Staates als besonders hoch<br />

eingestuft worden ist und darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende<br />

Bescheinigung vorgelegt wird.<br />

Zu § 57:<br />

Kriegswaffen<br />

57.1 Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 gilt das grundsätzlich nicht für Kriegswaffen<br />

(KW). Durch die Anwendung nur eines Gesetzes auf einen Sachverhalt<br />

werden Unklarheiten beseitigt, die durch Überschneidungen des Waffenrechts<br />

mit dem KWKG entstanden sind.<br />

57.2 § 57 Abs. 1 Satz 2 trägt der Sachlage Rechnung, dass Vorschriften des<br />

Waffenrechts gegenständlich nur noch für Kriegsschusswaffen, die<br />

nach dem 1972 legalisiert worden sind und bei denen die erforder-

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