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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 26 -<br />

Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung<br />

jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.<br />

WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es. Auf<br />

Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden<br />

mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich<br />

in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe<br />

und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt<br />

1 Nrn. 3.3 und 3.6 eingetragen werden.<br />

10.5 Die Pflicht, in bestimmten Fällen (z. B. § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 5) den<br />

Erwerb unverzüglich anzuzeigen, bleibt unberührt.<br />

10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt<br />

ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen<br />

Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem<br />

der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für<br />

Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)<br />

ausgestellt werden.<br />

Die WBK ist auf eine Person (Berechtigter) auszustellen; die weiteren<br />

Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaubnis auch gelten soll,<br />

sind zusätzlich unter „Amtliche Eintragungen“ aufzuführen. Die Eintragung<br />

weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung<br />

der WBK als auch nachträglich erfolgen.<br />

10.7 Eine Vereins-WBK nach § 10 Abs. 2 Satz 2 kann einem schießsportlichen<br />

Verein oder einer jagdlichen Vereinigung für Schusswaffen des<br />

Vereins oder der Vereinigung erteilt werden, wenn er die Rechtsform<br />

einer juristischen Person aufweist (z. B. eingetragener Verein, nicht<br />

ausreichend ist jedoch die Organisation als nichtrechtsfähiger Verein<br />

oder als Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). Die<br />

Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsportverband<br />

ist in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der<br />

Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung (siehe<br />

8.1) betrieben wird.<br />

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Abs. 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz<br />

des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und

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