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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 80 -<br />

eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt<br />

werden. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ist anwendbar. Ferner ist<br />

in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben<br />

ist. Ggf. ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.<br />

20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine<br />

schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für<br />

das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen)<br />

einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit<br />

des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau<br />

der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 36<br />

Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur<br />

Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche<br />

Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Abs. 3, § 45, § 5 Abs. 2 Nummer 5 ).<br />

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind<br />

Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis<br />

nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der<br />

einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon<br />

ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur<br />

Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist<br />

z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige<br />

Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige<br />

Schusswaffe erbt.<br />

20.4 Die Arbeitsgruppe "dynamische Druckmessung" der Physikalisch-<br />

Technischen Bundesanstalt (PTB) hält auf ihrer Homepage Informationen<br />

über die nach der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für<br />

Erbwaffen (TR) – vom 01.04.2008 (BAnz. Nr. 50, S.1167) zertifizierten<br />

Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der<br />

PTB laufend fortgeschrieben.<br />

20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach<br />

§ 21 ein (§ 20 Abs. 5 Satz 1).<br />

Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche<br />

Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.<br />

Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick<br />

auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder <strong>zum</strong> Zweck der Reinigung),<br />

darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser<br />

nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kauf-

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