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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 120 -<br />

hen - eine längerfristige, höchstens drei Jahre dauernde Erlaubnis (Artikel<br />

11 Abs. 3 der EG-Waffenrichtlinie) dieses Staates erteilt werden soll<br />

und die Erlaubnis der deutschen Behörde als Zustimmung zu dieser Erlaubnis<br />

(§ 29 Abs. 2) des anderen Mitgliedstaates ergeht.<br />

Im Rahmen einer solchen Erlaubnis kann nach § 29 Abs. 3 AWaffV auf<br />

die Angaben des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden;<br />

diese Angaben müssen dann aber beim Verbringen selbst den zuständigen<br />

Überwachungsbehörden (Bundespolizei, Zoll) mitgeteilt werden<br />

und werden anschließend der deutschen Waffenbehörde, die die<br />

Erlaubnis erteilt hat, nach § 32 Abs. 3 AWaffV übermittelt.<br />

Für die Erteilung der genannten Erlaubnisse müssen die Eigenschaft<br />

der an dem Verbringen Beteiligten als gewerbsmäßige Waffenhersteller<br />

oder -händler und die laufenden Geschäftsbeziehungen (z. B. längerfristiger<br />

Auftrag zur Lieferung noch nicht produzierter Waffen) glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

Zu § 30:<br />

Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich<br />

des Gesetzes<br />

30.1 Für Erlaubnisse nach § 30 gilt Nummer 29.1 entsprechend.<br />

30.2 Eine Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein<br />

(§ 29 Abs. 1 AWaffV) erteilt.<br />

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Abs. 2<br />

Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen. Als Antragsteller kommen<br />

Absender, Empfänger oder Transporteur in Betracht.<br />

Das Bundeskriminalamt übermittelt der zuständigen Behörde die von<br />

dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an<br />

die zuständige Behörde (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV).<br />

30.3 Die inhaltlichen Voraussetzungen und Prüfanforderungen der Erlaubnis<br />

entsprechen – mit Ausnahme der Berechtigung des Empfängers –<br />

denen der Erlaubnis nach § 29 (Nummer 29.3).<br />

Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus einem<br />

Drittstaat durch Deutschland in einen oder durch einen anderen EU-<br />

Mitgliedstaat verbracht werden, so ist die vorherige Zustimmung dieses

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