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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

Zu § 50:<br />

Kosten<br />

50.1 § 50 Abs. 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflichtigkeit waffenrechtlicher<br />

Verfahren.<br />

50.2 Bis <strong>zum</strong> Erlass landesrechtlicher Regelungen <strong>zum</strong> Kostenrecht im gilt<br />

die Vierte Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> (WaffKostV) fort.<br />

Zu § 51:<br />

Strafvorschriften<br />

An die Qualifikation der in § 51 geregelten Straftatbestände als Verbrechen<br />

(§ 12 Abs. 1 StGB) knüpfen sich die allgemeinen unmittelbaren<br />

materiell-strafrechtlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen an.<br />

Zu § 52<br />

Strafvorschriften<br />

52.1 Für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage<br />

2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 ist in Abgrenzung zu § 51 Abs. 1 in Verbindung<br />

mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 entscheidend, ob es sich um eine<br />

ehemalige Kriegswaffe handelt, die dauerhaft so abgeändert worden ist,<br />

dass sie nicht vollautomatisch funktioniert. Ursprünglich halbautomatische<br />

Gewehre, die ehemalige Kriegswaffen waren, sind hiervon nicht<br />

betroffen. Vollautomatische ehemalige Kriegswaffen fallen unter Anlage<br />

2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.<br />

52.2 Die Strafbarkeit des Umgangs mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, insbesondere<br />

des Führens ohne Kleinen Waffenschein, richtet sich nach<br />

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a; dies gilt auch, wenn diese Waffe nach<br />

dem Prinzip eines Halbautomaten funktioniert, weil es sich funktional<br />

um ein Munitionsabschussgerät mit Gaslauf handelt.<br />

Zu § 52a<br />

Strafvorschriften<br />

§ 52a stellt einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach<br />

§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 dann unter Strafe, wenn gegen diese<br />

Vorschriften vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich verstoßen wird<br />

und dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des<br />

Zugriffs Dritter entsteht.

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