01.11.2013 Aufrufe

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 88 -<br />

21.7.6 Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet werden, sich über<br />

die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu<br />

Schusswaffen oder Munition haben, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses<br />

(§ 30 Abs. 5 und § 32 Abs. 3 BZRG) zu vergewissern; der<br />

Antragsteller/Erlaubnisinhaber soll hierauf in geeigneter Form hingewiesen<br />

werden.<br />

21.8 Erlöschen der Erlaubnis (§ 21 Abs. 5):<br />

21.8.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO – wegen ihres<br />

persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen<br />

der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.<br />

21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des ganzen Betriebes;<br />

eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist nach § 21 Abs. 5 kann nicht<br />

dadurch unterbrochen werden, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb<br />

nur <strong>zum</strong> Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche<br />

alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit<br />

auf eine gewisse Dauer berechnet ist.<br />

21.9 Die Fristen nach § 21 Abs. 5 können aus wichtigen Gründen verlängert<br />

werden, so z. B. bei längerer Erkrankung des Gewerbetreibenden.<br />

21.10 Anzeigepflichten (§ 21 Abs. 6)<br />

21.10.1 Anzeigen nach § 21 Abs. 6, die eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige<br />

Zweigstelle betreffen, sind der Erlaubnisbehörde von der<br />

für diese Zweigstelle zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung<br />

des Betriebes in den Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde ist als Betriebseinstellung<br />

und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die<br />

Betriebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zuständigen<br />

Behörde anzuzeigen. Die erteilte Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bleibt hiervon<br />

unberührt.<br />

21.10.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, dass neben den<br />

Anzeigepflichten nach § 21 Abs. 6 die weiteren nachstehend aufgeführten<br />

Anzeigepflichten erfüllt werden:<br />

21.10.2.1 Das beabsichtigte In-Verkehr-Bringen von Schusswaffen oder Gegenständen<br />

nach § 9 BeschG;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!