Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 88 -<br />
21.7.6 Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet werden, sich über<br />
die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu<br />
Schusswaffen oder Munition haben, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses<br />
(§ 30 Abs. 5 und § 32 Abs. 3 BZRG) zu vergewissern; der<br />
Antragsteller/Erlaubnisinhaber soll hierauf in geeigneter Form hingewiesen<br />
werden.<br />
21.8 Erlöschen der Erlaubnis (§ 21 Abs. 5):<br />
21.8.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO – wegen ihres<br />
persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen<br />
der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.<br />
21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des ganzen Betriebes;<br />
eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist nach § 21 Abs. 5 kann nicht<br />
dadurch unterbrochen werden, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb<br />
nur <strong>zum</strong> Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche<br />
alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit<br />
auf eine gewisse Dauer berechnet ist.<br />
21.9 Die Fristen nach § 21 Abs. 5 können aus wichtigen Gründen verlängert<br />
werden, so z. B. bei längerer Erkrankung des Gewerbetreibenden.<br />
21.10 Anzeigepflichten (§ 21 Abs. 6)<br />
21.10.1 Anzeigen nach § 21 Abs. 6, die eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige<br />
Zweigstelle betreffen, sind der Erlaubnisbehörde von der<br />
für diese Zweigstelle zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung<br />
des Betriebes in den Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde ist als Betriebseinstellung<br />
und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die<br />
Betriebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zuständigen<br />
Behörde anzuzeigen. Die erteilte Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bleibt hiervon<br />
unberührt.<br />
21.10.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, dass neben den<br />
Anzeigepflichten nach § 21 Abs. 6 die weiteren nachstehend aufgeführten<br />
Anzeigepflichten erfüllt werden:<br />
21.10.2.1 Das beabsichtigte In-Verkehr-Bringen von Schusswaffen oder Gegenständen<br />
nach § 9 BeschG;