Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 108 -<br />
a) aus EU-Staat, d. h. aus dem gesamten Bereich der Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union<br />
- Erlaubnis notwendig<br />
- Empfänger muss <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz berechtigt sein.<br />
- Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen (Inhaber deutscher<br />
waffenrechtlicher Erlaubnisse oder gewerblicher Transporteur)<br />
- Erlaubnis wird als Zustimmung zur Ausfuhrerlaubnis des anderen<br />
Mitgliedstaates erteilt.<br />
b) aus Drittstaat<br />
- Erlaubnis notwendig<br />
- Empfänger muss <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz berechtigt sein.<br />
- Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen (Inhaber deutscher<br />
waffenrechtlicher Erlaubnisse oder gewerblicher Transporteur)<br />
II.<br />
Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend)<br />
a) aus EU-Staat<br />
- Erlaubnis notwendig z. B. bei Sammlern, bei Gefährdeten, bei Jägern<br />
mit mehr als drei Langwaffen, bei Sportschützen mit mehr als sechs<br />
Schusswaffen, bei Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzellader-<br />
oder Repetierlangwaffen<br />
Voraussetzung für Erlaubniserteilung:<br />
Europäischer Feuerwaffenpass<br />
alle Voraussetzungen des deutschen Waffenrechts wie Mindestalter,<br />
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis<br />
- keine Erlaubnis notwendig bei folgenden Personen mit Europäischem<br />
Feuerwaffenpass und Einladung:<br />
Jäger mit bis zu drei Langwaffen,<br />
Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen,<br />
Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen