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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

Zu Unterabschnitt 3:<br />

Anl.I-A1-UA3-1.1<br />

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die<br />

nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der Erlaubnispflicht <strong>zum</strong> Erwerb<br />

und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen<br />

oder pyrotechnische Munition.<br />

Anl.I-A1-UA3-1.4<br />

Pyrotechnische Munition sind <strong>zum</strong> Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände,<br />

bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen<br />

Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3<br />

Abs. 3 SprengG) hervorruft.<br />

Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische Geschosse (Anlage 2<br />

Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der<br />

Definition nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nr. 3 <strong>zum</strong> SprengG).<br />

Anl.I-A1-UA3-1.4.1<br />

Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4<br />

zählt Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatronen,<br />

Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches<br />

Raketengeschoss enthält.<br />

Anl.I-A1-UA3-1.4.2<br />

Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, gehören Geschosse<br />

ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse,<br />

die <strong>zum</strong> Verschießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt<br />

sind.<br />

Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.<br />

Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für Spielzeugwaffen zählen<br />

zu den pyrotechnischen Gegenständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Sie un-

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