Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 183 -<br />
Drucksache 331/11<br />
Zu Unterabschnitt 3:<br />
Anl.I-A1-UA3-1.1<br />
Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gallager und Sharps), die<br />
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 von der Erlaubnispflicht <strong>zum</strong> Erwerb<br />
und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen<br />
oder pyrotechnische Munition.<br />
Anl.I-A1-UA3-1.4<br />
Pyrotechnische Munition sind <strong>zum</strong> Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände,<br />
bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen<br />
Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3<br />
Abs. 3 SprengG) hervorruft.<br />
Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische Geschosse (Anlage 2<br />
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der<br />
Definition nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nr. 3 <strong>zum</strong> SprengG).<br />
Anl.I-A1-UA3-1.4.1<br />
Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.4<br />
zählt Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatronen,<br />
Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches<br />
Raketengeschoss enthält.<br />
Anl.I-A1-UA3-1.4.2<br />
Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, gehören Geschosse<br />
ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse,<br />
die <strong>zum</strong> Verschießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt<br />
sind.<br />
Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.<br />
Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für Spielzeugwaffen zählen<br />
zu den pyrotechnischen Gegenständen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Sie un-