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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 60 -<br />

von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits<br />

ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen<br />

absehen (§ 15 Abs. 4 Satz 6).<br />

15.5 § 15 Abs. 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene<br />

Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des<br />

§ 15 Abs. 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der Waffenbesitzkarte<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein<br />

der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf<br />

dem Dienstweg dem Bundesverwaltungsamt und setzt die Anerkennung<br />

von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein<br />

angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das Bundesverwaltungsamt<br />

eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren<br />

ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen<br />

Vereins zu beachten.<br />

§ 15 Abs. 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die keinem Verband<br />

angeschlossen sind, einzuhalten.<br />

15.6 Das Bundesverwaltungsamt entscheidet bei der Genehmigung der<br />

Sportordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Ausführung<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es und der auf seiner Grundlage erlassenen<br />

Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt sich nach<br />

§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Abs. 2 bis 4 in Verbindung<br />

mit Anlage 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6, sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört<br />

die genaue Beschreibung der in § 5 Abs. 1 Nr. 5 AWaffV genannten<br />

Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe „original“ nicht aus.<br />

Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für die Prüfung ohne<br />

Belang. Für das Verfahren gelten die Beteiligungserfordernisse des<br />

§ 15 Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für den Fall der Genehmigung<br />

oder Änderung einer Schießsportordnung. Die Genehmigung der<br />

Schießsportordnung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung<br />

eines Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15<br />

Abs. 1 Nr. 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als seine eigene<br />

zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine bereits genehmigte<br />

Schießsportordnung eines anderen Verbandes verweist, so ist diese<br />

dennoch als solche genehmigungsbedürftig.<br />

15.7 Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Innenministerien / Senatsinnenverwaltungen<br />

die jeweils genehmigten Schießsportordnungen,

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