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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 104 -<br />

§ 28 Abs. 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auftrages.<br />

Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen<br />

nach § 56 Nummer 3 geschützt werden sollen, entfällt in der Regel<br />

das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz<br />

durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb und<br />

Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Gefährdungsanalyse<br />

der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt<br />

werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten<br />

und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach PDV<br />

129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles<br />

zu würdigen.<br />

Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers<br />

<strong>zum</strong> Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:<br />

28.1.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden,<br />

ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO<br />

vorliegt. § 13 BewachV bleibt unberührt.<br />

28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen<br />

erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen<br />

Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe-<br />

und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen<br />

ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung<br />

und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden<br />

Bewachungsaufträgen aufweisen.<br />

Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:<br />

28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach<br />

§ 9 Abs. 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine<br />

Zusicherung nach § 36 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen<br />

Vorschrift in Betracht kommen.<br />

Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten<br />

Wahrnehmung eines Auftrags <strong>zum</strong> Personen- u. Objektschutz eine behördliche<br />

Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle

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