Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 331/11<br />
- 104 -<br />
§ 28 Abs. 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auftrages.<br />
Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen<br />
nach § 56 Nummer 3 geschützt werden sollen, entfällt in der Regel<br />
das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz<br />
durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis <strong>zum</strong> Erwerb und<br />
Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Gefährdungsanalyse<br />
der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt<br />
werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten<br />
und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach PDV<br />
129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles<br />
zu würdigen.<br />
Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers<br />
<strong>zum</strong> Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:<br />
28.1.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden,<br />
ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO<br />
vorliegt. § 13 BewachV bleibt unberührt.<br />
28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen<br />
erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen<br />
Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe-<br />
und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen<br />
ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung<br />
und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden<br />
Bewachungsaufträgen aufweisen.<br />
Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:<br />
28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach<br />
§ 9 Abs. 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine<br />
Zusicherung nach § 36 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen<br />
Vorschrift in Betracht kommen.<br />
Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten<br />
Wahrnehmung eines Auftrags <strong>zum</strong> Personen- u. Objektschutz eine behördliche<br />
Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle