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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 52 -<br />

Abs. 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen<br />

nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung<br />

ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.<br />

Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen<br />

nach § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1<br />

einschlägig.<br />

14.2 § 14 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung für Sportschützen in Vereinen<br />

anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine<br />

im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen<br />

oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.<br />

In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland<br />

nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen.<br />

Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können<br />

schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und<br />

Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt<br />

sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14<br />

Abs. 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende<br />

Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3);<br />

andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die<br />

Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,<br />

das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3) nicht besser gestellt<br />

werden als organisierte Sportschützen.<br />

14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses<br />

für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes<br />

oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass<br />

- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den<br />

Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also<br />

einmal pro Monat oder 18mal verteilt über das ganze Jahr betrieben<br />

hat (Nummer 1);<br />

- die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung<br />

nach § 15 Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist<br />

(Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen<br />

Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden<br />

kann.

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