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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 198 -<br />

Anl.II-A2-UA2-1.7<br />

Ursprünglich mehrschüssige Perkussionsrevolver, die zu einschüssigen Einzelladerwaffen<br />

abgeändert worden sind, fallen nicht unter diese Befreiung.<br />

Anl.II-A2-UA2-1.8 und 1.9<br />

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.8 und 1.9<br />

betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.<br />

Anl.II-A2-UA2-1.11<br />

Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.11 umfasst nur solche<br />

Kartuschenmunition, die tatsächlich in veränderten Langwaffen nach Nummer 1.5.<br />

geladen werden kann.<br />

Demnach fällt Kartuschenmunition z. B. in den Kalibern .308 Win. (= 7,62mm x 51)<br />

oder 8 x 57 IS nicht unter diese Befreiung.<br />

Anl.II-A2-UA2-1.12<br />

Die Kennzeichnung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.12 kann sich<br />

auch lediglich auf der kleinsten Verpackungseinheit befinden.<br />

Anl.II-A2-UA2-2<br />

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der<br />

Waffenbehörde angezeigt und in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Auf Antrag<br />

können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die Waffenbesitzkarte<br />

eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen<br />

Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich.<br />

Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein<br />

nicht ausreichend.

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