Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
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auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches<br />
gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen<br />
Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training<br />
und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden<br />
kann.<br />
Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als<br />
Sportschützen nach § 14 . Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14<br />
Abs. 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.<br />
Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des<br />
Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der<br />
Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu<br />
Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde<br />
überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines<br />
Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als<br />
Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit<br />
der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin<br />
und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich.<br />
Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über<br />
den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage<br />
zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann<br />
die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.<br />
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe<br />
ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen<br />
werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem<br />
der Antragsteller den Schießsport ausübt.<br />
Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Abs. 3 vergleichbaren<br />
Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen<br />
vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung<br />
einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 für diesen Personenkreis<br />
ausgeschlossen.<br />
Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung<br />
eines Bedürfnisses <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht<br />
organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen,<br />
dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner