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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 20 -<br />

auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches<br />

gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen<br />

Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training<br />

und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden<br />

kann.<br />

Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als<br />

Sportschützen nach § 14 . Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14<br />

Abs. 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.<br />

Im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des<br />

Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der<br />

Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu<br />

Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde<br />

überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines<br />

Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als<br />

Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit<br />

der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin<br />

und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich.<br />

Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über<br />

den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage<br />

zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann<br />

die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.<br />

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe<br />

ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen<br />

werden kann, z. B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem<br />

der Antragsteller den Schießsport ausübt.<br />

Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Abs. 3 vergleichbaren<br />

Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen<br />

vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung<br />

einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 für diesen Personenkreis<br />

ausgeschlossen.<br />

Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung<br />

eines Bedürfnisses <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht<br />

organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen,<br />

dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner

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