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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

derhandlungen in Gestalt etwa einer nicht erfolgenden oder aber einer<br />

unvollständigen und/oder verspäteten Anzeige stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 dar.<br />

34.6 Sofern nicht bereits Anzeigepflichten nach § 31 Abs. 2 Satz 3 oder nach<br />

§ 34 Abs. 4 bestehen und sofern das Überlassen nicht an staatliche<br />

Stellen oder an Unternehmen zur Durchführung staatlicher Kooperationsvereinbarungen<br />

erfolgt, begründet § 34 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeigepflicht<br />

gegenüber dem Bundeskriminalamt in den Fällen, in denen die<br />

von der Norm erfassten Waffen einem Empfänger überlassen werden,<br />

der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens<br />

über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen<br />

durch Einzelpersonen hat. Das Übereinkommen ist von folgenden<br />

Staaten ratifiziert worden: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,<br />

Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Zypern.<br />

Die schriftliche Anzeige gegenüber dem Bundeskriminalamt ist in zweifacher<br />

Ausfertigung unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in § 31<br />

Abs. 3 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwiderhandlungen wie<br />

etwa eine nicht erfolgende oder aber eine unvollständige und/oder verspätete<br />

Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 5. Auf<br />

die ergänzende Verpflichtung zur Vorlage von Pässen oder Personalausweisen<br />

nach § 31 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AWaffV wird hingewiesen.<br />

Das Bundeskriminalamt, das dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige<br />

auf dem Doppel bestätigt, leitet diese nach § 32 Abs. 2 AWaffV<br />

an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates weiter.<br />

Zu § 35:<br />

Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote<br />

35.1 Vom Begriff der „Anzeigen oder Werbeschriften“ sind alle Angebote<br />

unabhängig davon erfasst, ob diese in Papierform oder in sonstiger<br />

Weise - insbesondere elektronisch - abgegeben werden. § 35 Abs. 1<br />

Satz 1 gilt für alle Waffenarten. § 35 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet zunächst<br />

den Anbietenden selbst zur Bekanntgabe seiner Personalien gegenüber<br />

dem jeweiligen Publikationsorgan sowie zur inhaltlichen - wortgetreuen<br />

- Ergänzung seines Angebotes um den jeweils einschlägigen<br />

Hinweis nach den Nummern 1 bis 3. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 trifft<br />

das veröffentlichende Organ die Pflicht, auch im Rahmen der Veröffentlichung<br />

des Angebots die Aufnahme der jeweils gebotenen Hinweise

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