Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 331/11<br />
- 90 -<br />
Büchsenmacherhandwerk besitzt. Aus § 21 Abs. 3 Nr. 3 lässt sich<br />
schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Erlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstellung ist ein Fachkundenachweis<br />
nicht erforderlich. Die Freistellung von konzessionierten<br />
Waffenherstellern vom Fachkundenachweis ist darin begründet, dass<br />
ihre Produkte sowohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24 ) als auch<br />
der beschussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.<br />
22.3 Ist vor dem 01.04.2008 eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden und<br />
wurde dabei die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung vom<br />
11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) erworbene Fachkunde zugrunde gelegt,<br />
ist davon abzusehen, die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch<br />
Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des <strong>Waffengesetz</strong>es und weiterer<br />
Vorschriften vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) eingetretenen<br />
Rechtsänderung zu widerrufen.<br />
Zu § 23:<br />
Waffenbücher<br />
23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht<br />
unterliegen, auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht<br />
mehr als 60 cm, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von weniger<br />
als 7,5 Joule erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG<br />
zugelassen ist (§ 23 Abs. 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu<br />
kennzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass<br />
alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit einer<br />
laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchführungspflicht unterliegen.<br />
§ 23 Abs. 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungspflicht aus, deren<br />
Bauart nach den §§ 7 und 8 des BeschG zugelassen ist oder die<br />
der Anzeigepflicht nach § 9 des BeschG unterliegen, sowie wesentliche<br />
Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. Verwahr-, Reparatur- und<br />
Kommissionswaffen sowie wesentliche Teile hiervon müssen nicht in<br />
das Waffenhandelsbuch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw.<br />
Verbleibsnachweis dieser Gegenstände ist dann mittels Waffenbesitzkarte<br />
des Waffenbesitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu<br />
führen.