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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 188 -<br />

Anl.I-A2-8.1<br />

Unter Herstellung von Munition ist ihre Fertigstellung <strong>zum</strong> Gebrauch (Schießen) zu<br />

verstehen, mithin das Laden von Hülsen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition<br />

auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.<br />

Anl.I-A2-8.2<br />

Auf Nr. 21.2 wird verwiesen.<br />

Anl.I-A2-12u13:<br />

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar –<br />

also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als<br />

Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger<br />

als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies<br />

ist <strong>zum</strong> Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder<br />

im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere<br />

Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen<br />

Handschuhfach mitgeführt wird.<br />

Zu Abschnitt 3:<br />

Anl.I-A3<br />

Der Begriff "Schusswaffe" steht dem in der Richtlinie 91/477/EWG verwendeten Begriff<br />

"Feuerwaffe" gegenüber, weil dort ausschließlich auf Schusswaffen abgestellt<br />

wird, bei denen Geschosse durch den Druck von Verbrennungsgasen durch einen<br />

Lauf getrieben werden (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2).

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