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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 50 -<br />

ren. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und<br />

Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen<br />

jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für<br />

Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit<br />

einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“<br />

zur Bank oder Post.<br />

13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 Bundesjagdgesetz<br />

wird eine Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Schusswaffen und<br />

der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.<br />

Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben - wonach ein<br />

Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines<br />

jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von<br />

diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt,<br />

dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung<br />

bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen<br />

Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen<br />

und damit schießen (§ 13 Abs. 7 Satz 2).<br />

Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter<br />

(Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit<br />

führen; <strong>zum</strong> Beispiel also auch Jagdwaffen und Munition auf dem<br />

Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne<br />

jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit<br />

ohne behördliche Erlaubnis transportieren (s. dazu auch Nummer<br />

12.1.1).<br />

13.8 Personen in der Ausbildung <strong>zum</strong> Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen<br />

nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines<br />

Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 erwerben, besitzen<br />

und führen.<br />

Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde<br />

bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis.<br />

Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen<br />

und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14.<br />

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten<br />

unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen <strong>zum</strong> erlaubnisfreien<br />

Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Abs. 5.

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