Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
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ren. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und<br />
Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen<br />
jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für<br />
Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit<br />
einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“<br />
zur Bank oder Post.<br />
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 Bundesjagdgesetz<br />
wird eine Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Schusswaffen und<br />
der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.<br />
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben - wonach ein<br />
Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines<br />
jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten oder einer von<br />
diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt,<br />
dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung<br />
bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen<br />
Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition führen<br />
und damit schießen (§ 13 Abs. 7 Satz 2).<br />
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter<br />
(Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit<br />
führen; <strong>zum</strong> Beispiel also auch Jagdwaffen und Munition auf dem<br />
Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne<br />
jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit<br />
ohne behördliche Erlaubnis transportieren (s. dazu auch Nummer<br />
12.1.1).<br />
13.8 Personen in der Ausbildung <strong>zum</strong> Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen<br />
nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines<br />
Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 erwerben, besitzen<br />
und führen.<br />
Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde<br />
bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis.<br />
Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen<br />
und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14.<br />
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten<br />
unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen <strong>zum</strong> erlaubnisfreien<br />
Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Abs. 5.