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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

Sonderregelungen ergeben sich aus dem deutsch-österreichischen Abkommen<br />

über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die<br />

Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller<br />

Schützenvereinigungen und Sportschützen vom 28. Juni 2002,<br />

das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 788). Danach ist für<br />

Mitglieder deutscher und österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen<br />

und Sportschützenvereine unter besonderen Voraussetzungen<br />

der Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht erforderlich.<br />

Dieses Abkommen gilt nur für die Mitnahme von Schusswaffen und<br />

der dafür bestimmten Munition zu besonderen Anlässen in der Republik<br />

Österreich und im Freistaat Bayern. Nach dem Inhalt des Abkommens<br />

kann die Mitnahme von Waffen aus Österreich nach Bayern nur direkt<br />

über die österreichisch-bayerische Grenze erfolgen.<br />

Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Drittstaaten<br />

kann die Erlaubnis ohne Prüfung des Alterserfordernisses und der<br />

Sachkunde erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen bei der Behörde<br />

bekannt geworden sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit<br />

oder der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers rechtfertigen<br />

(§ 32 Abs. 4); dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen vorliegen,<br />

unter denen solche Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubnisfrei<br />

Waffen oder Munition nach Deutschland mitnehmen dürfen (§ 32<br />

Abs. 3). Ein Europäischer Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.<br />

32.3 Weitere Fälle, in denen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 nicht erforderlich<br />

ist:<br />

- Für Inhaber von deutschen Erlaubnissen <strong>zum</strong> Erwerb oder Besitz für<br />

die Waffen oder Munition, die nach Deutschland zurückgebracht<br />

werden. Fälle des Erwerbs einer Waffe oder von Munition im Ausland<br />

werden durch die Vorschrift jedoch nicht erfasst; hierfür ist eine<br />

Verbringenserlaubnis nach § 29 Abs. 1 erforderlich.<br />

Die dem Besitz zu Grunde liegende Erlaubnis wird in der Regel eine<br />

Waffenbesitzkarte sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1), in der auch die Erlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Besitz der Munition eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Daneben<br />

kommen ein Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 Satz 3) und<br />

Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 in Betracht.

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