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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 194 -<br />

getroffen werden (Beispiele: Rettungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).<br />

Anl.II-A1-1.4.2<br />

Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Abs. 3 wird verwiesen.<br />

Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer<br />

Position im 90 Grad-Winkel quer <strong>zum</strong> Griff arretiert werden kann (s. Feststellungsbescheid<br />

des Bundeskriminalamtes vom 4. März 2005, BAnz. Nr. 57/2005 vom 23.<br />

März 2005, S. 4431).<br />

Anl.II-A1-1.4.3<br />

Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind (z. B. US-Bordmesser),<br />

handelt es sich nicht um Faltmesser im Sinne der Vorschrift.<br />

Anl.II-A1-1.4.4<br />

Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.4, die nicht als gesundheitlich unbedenklich<br />

zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschussV<br />

tragen, dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrichtung von Tieren<br />

Verwendung finden.<br />

Anl.II-A1-1.5.1<br />

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 ist die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe<br />

enthalten, für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten.<br />

Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige Stoff muss eine betäubende,<br />

die geistige oder die körperliche Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben.<br />

Geschosse mit entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tierpflegerische<br />

bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierforschung eingesetzt werden, fallen<br />

nicht darunter.<br />

Anl.II-A1-1.5.2<br />

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.2 verbotene Geschosse oder Kartuschen finden<br />

vor allem im – vom durch § 55 Abs. 1 freigestellten - Bereich der Polizei und des<br />

Militärs Verwendung.

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