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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 128 -<br />

ren, sowie beschussrechtliche Vorschriften über Waren, die dem<br />

BeschG unterliegen, bleiben unberührt.<br />

Die Anmeldepflicht beim Verbringen oder der Mitnahme aus Drittstaaten<br />

(§ 33 Abs. 1) gilt unabhängig von zollrechtlichen Gestellungs- und<br />

Anmeldepflichten. Die Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme<br />

von Waffen oder Munition i. S. d. § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat in<br />

den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 33 Abs. 1) ist<br />

Aufgabe der Zollverwaltung, die Bundespolizei wirkt lediglich mit.<br />

Als Berechtigung zur Verbringung oder Mitnahme ist, außer in den Fällen<br />

des § 32 Abs. 5, der nach bundeseinheitlichem Vordruck ausgestellte<br />

Erlaubnisschein vorzulegen.<br />

Bei verbotenen Waffen und Munition, für die das Bundeskriminalamt eine<br />

Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 erteilt hat, ist neben dieser<br />

Ausnahmegenehmigung ggf. die darin zusätzlich geforderte Erlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Verbringen oder zur Mitnahme (vgl. Nr. 40.2.3) vorzulegen.<br />

Personen, die bei der Einreise eine ihnen erteilte Erlaubnis zur Mitnahme<br />

oder <strong>zum</strong> Verbringen nicht mit sich führen, werden an die waffenrechtlich<br />

allgemein zuständige Behörde verwiesen (Bezirk des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts oder die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Behörde).<br />

Die Waffen und die Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung<br />

im Gewahrsam der Zoll- bzw. Grenzdienststelle. Dem Einreisenden ist<br />

eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren die Erlaubnis vorzulegen<br />

ist.<br />

33.2 Die ergänzenden Angaben nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und § 30 Abs. 3<br />

Satz 2 AWaffV sind der Überwachungsstelle vom Erlaubnisinhaber in<br />

jedem Fall mitzuteilen, auch wenn eine Abfertigung <strong>zum</strong> freien Verkehr<br />

nicht beabsichtigt ist, weil die Gegenstände beispielsweise zur Durchfuhr<br />

bestimmt sind.<br />

33.3 Die Mitteilungen über ergänzende Angaben <strong>zum</strong> Erlaubnisschein nach<br />

§ 32 Abs. 3 AWaffV sind denjenigen Behörden zuzuleiten, die die dem<br />

Verbringen oder der Mitnahme zugrunde liegende Erlaubnis – gegebenenfalls<br />

als Zustimmung - erteilt haben.<br />

Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaubnisscheins,<br />

die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt werden sollen, frei und

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