Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 331/11<br />
- 128 -<br />
ren, sowie beschussrechtliche Vorschriften über Waren, die dem<br />
BeschG unterliegen, bleiben unberührt.<br />
Die Anmeldepflicht beim Verbringen oder der Mitnahme aus Drittstaaten<br />
(§ 33 Abs. 1) gilt unabhängig von zollrechtlichen Gestellungs- und<br />
Anmeldepflichten. Die Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme<br />
von Waffen oder Munition i. S. d. § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat in<br />
den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 33 Abs. 1) ist<br />
Aufgabe der Zollverwaltung, die Bundespolizei wirkt lediglich mit.<br />
Als Berechtigung zur Verbringung oder Mitnahme ist, außer in den Fällen<br />
des § 32 Abs. 5, der nach bundeseinheitlichem Vordruck ausgestellte<br />
Erlaubnisschein vorzulegen.<br />
Bei verbotenen Waffen und Munition, für die das Bundeskriminalamt eine<br />
Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 erteilt hat, ist neben dieser<br />
Ausnahmegenehmigung ggf. die darin zusätzlich geforderte Erlaubnis<br />
<strong>zum</strong> Verbringen oder zur Mitnahme (vgl. Nr. 40.2.3) vorzulegen.<br />
Personen, die bei der Einreise eine ihnen erteilte Erlaubnis zur Mitnahme<br />
oder <strong>zum</strong> Verbringen nicht mit sich führen, werden an die waffenrechtlich<br />
allgemein zuständige Behörde verwiesen (Bezirk des gewöhnlichen<br />
Aufenthalts oder die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 zuständige Behörde).<br />
Die Waffen und die Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung<br />
im Gewahrsam der Zoll- bzw. Grenzdienststelle. Dem Einreisenden ist<br />
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren die Erlaubnis vorzulegen<br />
ist.<br />
33.2 Die ergänzenden Angaben nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und § 30 Abs. 3<br />
Satz 2 AWaffV sind der Überwachungsstelle vom Erlaubnisinhaber in<br />
jedem Fall mitzuteilen, auch wenn eine Abfertigung <strong>zum</strong> freien Verkehr<br />
nicht beabsichtigt ist, weil die Gegenstände beispielsweise zur Durchfuhr<br />
bestimmt sind.<br />
33.3 Die Mitteilungen über ergänzende Angaben <strong>zum</strong> Erlaubnisschein nach<br />
§ 32 Abs. 3 AWaffV sind denjenigen Behörden zuzuleiten, die die dem<br />
Verbringen oder der Mitnahme zugrunde liegende Erlaubnis – gegebenenfalls<br />
als Zustimmung - erteilt haben.<br />
Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaubnisscheins,<br />
die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt werden sollen, frei und