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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten<br />

ist.<br />

Wegen des Rechts <strong>zum</strong> Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung<br />

von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in denen die Verlängerung<br />

eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht<br />

beantragt wird), die Erlaubnis <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition<br />

in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Gegebenenfalls<br />

kann auch ein Munitionserwerbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt<br />

nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht<br />

sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b strafbar.<br />

13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes<br />

dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -<br />

munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens<br />

im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, <strong>zum</strong><br />

Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.<br />

Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung<br />

in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis<br />

von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte<br />

Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 ist dann nicht erforderlich.<br />

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren,<br />

die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche<br />

Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber<br />

vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das<br />

Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein<br />

nicht erforderlich.<br />

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch <strong>zum</strong> Führen von<br />

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers<br />

keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen<br />

der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung,<br />

Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein<br />

bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (s. auch Nr. 10.15.4.)<br />

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des<br />

Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im<br />

Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber<br />

die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.1) füh-

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