01.11.2013 Aufrufe

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 148 -<br />

Zu § 38:<br />

Ausweispflichten<br />

38.1 In den Fällen, in denen ein Verbringen aus einem Drittstaat zwischen<br />

„gewerbsmäßigen“ Waffenherstellern oder -händlern auf der Grundlage<br />

einer längerfristigen Erlaubnis hierzu erfolgt (vgl. Nummer 29.4), kann<br />

an Stelle des Erlaubnisscheins auch eine Bescheinigung mitgeführt<br />

werden, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt.<br />

38.2 Eine Bescheinigung nach § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist mitzuführen.<br />

38.3 Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis<br />

oder Reisepass, die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein<br />

mitführen. Das Mitführen der Waffenbesitzkarte ist verzichtbar, sofern<br />

sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen.<br />

In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied<br />

derselben Jagdgesellschaft die entsprechende Waffenbesitzkarte mit<br />

sich führt.<br />

Zu § 39:<br />

Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau<br />

39.1 Auskunft nach § 39 Abs. 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall<br />

gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung<br />

über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst<br />

auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen<br />

vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen,<br />

dürfen nicht verlangt werden.<br />

39.2 Eine Nachschau soll grundsätzlich mit der angemessenen Rücksichtnahme<br />

durchgeführt werden. Die betrieblichen Belange sind, soweit<br />

möglich, zu wahren.<br />

Bei Erlaubnisinhabern nach § 21 soll der Geschäftsbetrieb insbesondere<br />

anhand der Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbücher in unregelmäßigen<br />

Abständen - mindestens jedoch alle zwei Jahre - überprüft<br />

werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende<br />

die ihm nach dem <strong>Waffengesetz</strong> und den Durchführungsbe-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!