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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 152 -<br />

Zu § 42:<br />

Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />

42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) kommt nur in Betracht, wenn das<br />

Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z. B.<br />

Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem<br />

Zusammenhang steht (z. B. die Sicherung besonders gefährdeter<br />

Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung<br />

von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen<br />

nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem<br />

Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn<br />

jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt<br />

haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit <strong>zum</strong><br />

Beispiel auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen<br />

jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes).<br />

Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein<br />

Verbot nach § 42 Abs. 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer<br />

Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots<br />

setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten<br />

Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenen<br />

Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u.ä.).<br />

Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Abs. 2 Nr. 3)<br />

bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach<br />

sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung<br />

missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten<br />

Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer<br />

der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen,<br />

bei denen es erfahrungsgemäß, z. B. auf Grund des Ausschanks<br />

alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt,<br />

dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren<br />

durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der<br />

Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann.<br />

42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach<br />

der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis <strong>zum</strong> Mitführen<br />

einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art<br />

der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereini-

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