Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 62 -<br />
- Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegangen“, sog. Duellsituation;<br />
hierunter fällt nicht das klassische statische Schießen<br />
nebeneinander.<br />
- Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen<br />
Charakter simulieren, werden verwendet und/oder eingenommen.<br />
- Es wird auf so genannte Mannscheiben oder andere Ziele, die Personen<br />
darstellen oder symbolisieren, geschossen.<br />
- Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus geschossen,<br />
dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Rennen als auch um eine<br />
Bewegung durch Einsatz technischer Mittel (z. B. Gefährt oder<br />
Schaukel) handeln.<br />
- Das Überwinden von Hindernissen (z. B. Türöffnen, Übersteigen von<br />
Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.<br />
- Deutschusssituationen sind eingebaut.<br />
- Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.<br />
- Der Schütze wird akustisch oder visuell unter Einsatz technischer<br />
Hilfsmitteln in seiner Konzentrationsfähigkeit gestört.<br />
15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vordem in § 15 Abs. 7 enthaltenen Regelungen<br />
<strong>zum</strong> Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3<br />
befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus<br />
ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren<br />
Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom<br />
Bundesverwaltungsamt in den Blick zu nehmen sind und dass es sich<br />
dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse),<br />
als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen<br />
Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports<br />
gehen muss.<br />
15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Abs. 7 Satz 2<br />
Nr. 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.<br />
Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte<br />
Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände<br />
und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15<br />
anerkannt werden können, Sportordnungen beim Bundesverwaltungsamt<br />
zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer<br />
Schießsportordnung durch das Bundesverwaltungsamt wird den Mit-