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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich<br />

bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete<br />

Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der<br />

Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten<br />

Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung<br />

durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder<br />

des Objektes).<br />

28.1.2.2 Die Waffenbesitzkarte und der Waffenschein werden nach den allgemeinen<br />

Regeln des § 10 Abs. 1 und 4 auf den Bewachungsunternehmer<br />

ausgestellt, sofern die einmal vorgetragenen Bedürfnisgründe fortbestehen.<br />

Ggf. hat die zuständige Behörde die Gefährdung der zu<br />

schützenden Person oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen,<br />

wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der beteiligten<br />

Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbedürfnis<br />

ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher Wahrnehmung<br />

bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auflage erteilt werden, in periodischen<br />

Abständen ein Verzeichnis der wahrzunehmenden Aufträge<br />

vorzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Auftragslage und damit<br />

verbunden die Prüfung des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige<br />

Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.<br />

28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob<br />

a) Geld- und Werttransporte<br />

b) Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder<br />

c) Personen<br />

geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse <strong>zum</strong> Führen<br />

ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchst. a bis c aufzunehmen.<br />

Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Abs. 1 Satz 2) bedarf es einer Erlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Führen von Waffen nur für die Wahrnehmung von Aufträgen<br />

in einer Weise, die nicht durch § 12 Abs. 3 von der Erlaubnispflichtigkeit<br />

freigestellt ist. In die zu erteilenden Erlaubnisse <strong>zum</strong> Führen ist<br />

die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchst. a bis c aufzunehmen.<br />

28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheitsfirma um einen<br />

Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten Unterlagen, die er von

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