Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 132 -<br />
34.3 Die Anzeige nach § 34 Abs. 2 Satz 1 hat bei der für den Erwerber der<br />
Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen. Auch in den Fällen des<br />
erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhaber eines Jagdscheins<br />
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 hat der Waffenhändler das Überlassen<br />
der Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der für den Erwerber zuständigen<br />
Waffenbehörde anzuzeigen. Die Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis<br />
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und eines sonstigen Überlassenden,<br />
die sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergeben, erstrecken sich jeweils<br />
auch auf wesentliche Teile von Schusswaffen. Diese sind lediglich im<br />
Einzelfall nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 im Erwerb<br />
und Besitz erlaubnisfrei. Das Überlassen an erwerbsberechtigte Personen<br />
auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 ist hiervon nicht erfasst; es ist<br />
zulässig.<br />
34.4 Nach § 34 Abs. 3 gelten die Regelungen des § 34 Abs. 1 und 2 nicht für<br />
Personen, die Schusswaffen oder Munition unter eigenem Namen einem<br />
anderen, der diese außerhalb des Geltungsbereiches des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
erwirbt, überlassen. Ein Gegenstand wird in diesem Sinne<br />
auch dann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben, wenn<br />
dieser einem anderen zur gewerbsmäßigen Beförderung oder der<br />
Deutschen Post AG/der Deutschen Bahn AG zur Beförderung aus dem<br />
Bundesgebiet hinaus übergeben wird (§ 34 Abs. 3 in Verbindung<br />
mit Abs. 1 Satz 5).<br />
Auf die Sonderregelung im Bereich der EU ist hinzuweisen, hier ist das<br />
Verfahren nach § 31 anzuwenden.<br />
34.5 § 34 Abs. 4 unterwirft im Interesse der anderen EU-Mitgliedstaaten -<br />
wie in Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 8 Abs. 2 der EG-<br />
Waffenrichtlinie vorgesehen - das Überlassen von Waffen nach Anlage<br />
1 Abschnitt 3 Nr. 2 und 3 (Kategorien B und C) und von für diese<br />
Waffen bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />
in einem anderen Mitgliedstaat einer Anzeigepflicht gegenüber dem<br />
Bundeskriminalamt. Hiervon ausgenommen ist ein erlaubnisfreies Überlassen<br />
<strong>zum</strong> lediglich vorübergehenden Gebrauch an WBK-Inhaber oder<br />
auf Schießstätten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 ).<br />
Die entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber dem Bundeskriminalamt<br />
ist auf dem amtlichen Vordruck unverzüglich zu erstatten. Sie<br />
muss die in § 31 Abs. 2 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwi-