Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 92 -<br />
Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Eingang bzw.<br />
die Fertigstellung betreffenden Eintragungen denen, die den Abgang<br />
der Waffe betreffen, in einer Zeile gegenübergestellt.<br />
Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben<br />
Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene<br />
Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören<br />
Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in<br />
den Verkehr gebracht werden.<br />
23.3 § 17 Abs. 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (Tinte,<br />
Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (Schreibmaschine,<br />
Buchungsmaschine).<br />
Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die verwendeten<br />
Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern, fortlaufend nummeriert<br />
sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel<br />
der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur<br />
Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch<br />
Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel<br />
zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die<br />
bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />
verwendet werden.<br />
23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung<br />
bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen.<br />
Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden<br />
Tatsachen vorliegen, es sei denn, dass bei einer Eintragung<br />
bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es,<br />
wegen Einzelheiten auf Anlagen, z. B. Rechnungen zu verweisen, auch<br />
wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen<br />
lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht<br />
werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein<br />
solcher Fall ist z. B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition<br />
gegeben, die nach § 24 Abs. 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht<br />
gekennzeichnet zu werden brauchen.<br />
23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Abs. 4 AWaffV vorgeschriebenen Fällen<br />
abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass in dem<br />
abgeschlossenen Teil des Waffenbuches später Ausgänge solcher