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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 134 -<br />

und der erforderlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen<br />

bzw. zu kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch dann<br />

auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters<br />

verzichtet werden, wenn dieser der Bekanntgabe widersprochen hat.<br />

Da die vorgenannten Pflichten waffenrechtlich weder sanktionsbewehrt<br />

sind noch zu den unmittelbar auf Grundlage des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

durchsetzbaren Geboten gehören, kommt eine Überwachung und behördliche<br />

Durchsetzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung<br />

des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbewehrte<br />

Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederholungsgefahr<br />

o.ä.).<br />

Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf die Bekanntgabe<br />

der Personalien des nicht gewerblich Anbietenden, so sind<br />

nach § 35 Abs. 1 Satz 4 die Geschäftsvorgänge, aus denen sich sowohl<br />

der Widerspruch des Anbietenden gegen eine solche Bekanntgabe als<br />

auch dessen vollständige Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang<br />

aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in<br />

diese Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbewehrung<br />

in § 53 Abs. 1 Nr. 17 wird hingewiesen.<br />

35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis<br />

nach § 21 Abs. 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Abs. 2 Satz 1<br />

bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer<br />

Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten<br />

unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen<br />

etwa nach § 12 Abs. 3 oder 4 besitzen keine Relevanz<br />

für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete<br />

Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien<br />

Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren<br />

gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche<br />

Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen<br />

der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden.“Bezieht<br />

sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-,<br />

Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Abs. 4 Satz 4, so erweitert<br />

sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 um den<br />

Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis.<br />

Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten<br />

Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen<br />

dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Er-

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