Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
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und der erforderlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen<br />
bzw. zu kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch dann<br />
auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters<br />
verzichtet werden, wenn dieser der Bekanntgabe widersprochen hat.<br />
Da die vorgenannten Pflichten waffenrechtlich weder sanktionsbewehrt<br />
sind noch zu den unmittelbar auf Grundlage des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
durchsetzbaren Geboten gehören, kommt eine Überwachung und behördliche<br />
Durchsetzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung<br />
des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbewehrte<br />
Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederholungsgefahr<br />
o.ä.).<br />
Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf die Bekanntgabe<br />
der Personalien des nicht gewerblich Anbietenden, so sind<br />
nach § 35 Abs. 1 Satz 4 die Geschäftsvorgänge, aus denen sich sowohl<br />
der Widerspruch des Anbietenden gegen eine solche Bekanntgabe als<br />
auch dessen vollständige Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang<br />
aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in<br />
diese Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbewehrung<br />
in § 53 Abs. 1 Nr. 17 wird hingewiesen.<br />
35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis<br />
nach § 21 Abs. 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Abs. 2 Satz 1<br />
bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer<br />
Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten<br />
unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen<br />
etwa nach § 12 Abs. 3 oder 4 besitzen keine Relevanz<br />
für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete<br />
Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien<br />
Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren<br />
gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche<br />
Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen<br />
der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden.“Bezieht<br />
sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-,<br />
Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Abs. 4 Satz 4, so erweitert<br />
sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 um den<br />
Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis.<br />
Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten<br />
Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen<br />
dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Er-