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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 48 -<br />

Kurzwaffen (z. B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen,<br />

das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall<br />

glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen<br />

des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes<br />

oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt<br />

werden.<br />

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren<br />

Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller<br />

insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen<br />

Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret<br />

zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt,<br />

ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand<br />

befindliche Kurzwaffe nicht zu<strong>zum</strong>uten ist.<br />

13.3 Nach dem Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen<br />

können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben<br />

werden.<br />

Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis<br />

(Voreintrag in WBK).<br />

Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach<br />

dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen<br />

und wird durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bzw. Eintragung<br />

in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.<br />

13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie<br />

auch Tagesjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz für den<br />

Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Abs. 1<br />

Nr. 1 (z. B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die - gegebenenfalls<br />

auch über einen längeren Zeitraum notwendige - sichere Aufbewahrung<br />

oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit<br />

steht nach § 13 Abs. 4 der Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleich.<br />

Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann darüber hinaus gestützt<br />

auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben<br />

und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).<br />

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund<br />

eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese

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