Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 110 -<br />
Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z. B. nach Außenwirtschaftsgesetz<br />
- AWG) hat der Verbringer selbst zu achten.<br />
IV.<br />
Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)<br />
a) in EU-Staat<br />
- Europäischer Feuerwaffenpass<br />
- Vorherige Zustimmung (sofern notwendig) des Staates, in den die<br />
Waffen/Munition mitgenommen werden sollen.<br />
- Einfuhrmodalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union sollten in jedem Fall aktuell beim Einfuhrland erfragt werden.<br />
b) in Drittstaat<br />
- keine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis notwendig<br />
Zu § 29:<br />
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des<br />
Gesetzes<br />
29.1 § 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz<br />
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig<br />
ist.<br />
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage<br />
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt.<br />
Von einem Verbringen von Waffen oder von Munition ist auszugehen,<br />
wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 vorliegen. Im<br />
Einzelfall ist auch das kurzzeitige Verbringen von Waffen und Munition<br />
(z. B. zur Reparatur, auf eine Verkaufsausstellung, <strong>zum</strong> Beschuss)<br />
nach § 29 zu behandeln.<br />
Die Erlaubnis <strong>zum</strong> Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland<br />
erfolgt als eigenständige Erlaubnis der zuständigen deutschen<br />
Waffenbehörde (§ 29 Abs. 1), wenn die Gegenstände aus einem Staat,<br />
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach<br />
Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die<br />
nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z. B. bestimmte verbotene<br />
Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen<br />
Mitgliedstaat verbracht werden soll.<br />
Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen<br />
Mitgliedstaates (§ 29 Abs. 2), wenn eine Waffe oder Munition nach An-