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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

persönlich erheblich gefährdet sind, eine Bescheinigung, die diese <strong>zum</strong><br />

Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie <strong>zum</strong> Führen dieser<br />

Waffen berechtigt. Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden,<br />

ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich<br />

geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der<br />

Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 genannten Deckungssumme besteht.<br />

55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch die so genannte<br />

schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als<br />

öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder<br />

hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.<br />

55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Abs. 2 ist, ist nach den<br />

Grundsätzen des § 19 Abs. 1 zu beurteilen. Die Gefährdung muss <strong>zum</strong>indest<br />

<strong>zum</strong> Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen;<br />

dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, sobald der Antragssteller<br />

eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt,<br />

die eine Gefährdung nicht begründet.<br />

55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses<br />

– bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit<br />

– zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus<br />

seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen<br />

Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche<br />

Gefährdung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach<br />

den allgemeinen Vorschriften (z. B. nach § 19) in Betracht.<br />

55.2.4 Über die Berechtigung nach § 55 Abs. 2 sind dem Antragsteller gegebenenfalls<br />

zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine, die <strong>zum</strong> Erwerb<br />

und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die <strong>zum</strong> Führen und gegebenenfalls<br />

<strong>zum</strong> Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen Veranstaltungen<br />

berechtigt.<br />

55.3 Allgemeine <strong>Verwaltungsvorschriften</strong> der obersten Bundesbehörden, die<br />

nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden Regelungen der<br />

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor.<br />

55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

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