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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

interessenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte<br />

Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein<br />

ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau<br />

des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Abs.<br />

5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des<br />

Blockiersystems entsprechend Nr. 8 TR.<br />

20.6 Die Waffenbehörde trägt in die Waffenbesitzkarte ein (§ 20 Abs. 6),<br />

dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde („Die<br />

Schusswaffe/n lfd. Nr. ist/sind mit einem Blockiersystem versehen“, Unterschrift,<br />

Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch<br />

handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck<br />

vorgenommen werden.<br />

20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem,<br />

ist entsprechend § 20 Abs. 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten<br />

Waffensammlungen (§ 17 Abs. 3) ist von einer Aufforderung<br />

<strong>zum</strong> Blockieren abzusehen.<br />

Zu § 21:<br />

Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel<br />

21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten<br />

sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8 beschrieben. Ergänzend gilt Folgendes:<br />

Für den Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ gelten die allgemeinen gewerberechtlichen<br />

Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede<br />

von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung<br />

persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines<br />

wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr<br />

stattfindet. Hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche<br />

Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben<br />

werden, z. B. Genossenschaften oder Vereine.<br />

21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von<br />

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger<br />

Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur<br />

Pflege, zur Nachschau oder <strong>zum</strong> Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen<br />

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird.<br />

Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen

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