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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

stätte speziell hergerichtet ist (z.B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig<br />

von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche<br />

Dienstwagen).<br />

Anl.I-A2-5<br />

Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive Verbringensvorgang<br />

abgeschlossen. Im Geltungsbereich des finden für den weiteren Verlauf der<br />

Mitnahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition an einen anderen<br />

die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung.<br />

Der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des somit nicht erst<br />

am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 07.12.2001, S. 70).<br />

Das Verbringen kann endgültig sein (z. B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel<br />

erfolgen (z. B. bei einem Umzug).<br />

Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z. B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken);<br />

es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.<br />

Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.<br />

Anl.I-A2-6<br />

Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung,<br />

dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung<br />

(z. B. <strong>zum</strong> Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.<br />

Anl.I-A2-7<br />

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition<br />

geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser<br />

Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste<br />

nach Anl. 1-A1-UA1-Nr. 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare<br />

Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.

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