01.11.2013 Aufrufe

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 93 -<br />

Drucksache 331/11<br />

Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite<br />

bereits eingetragen waren.<br />

Zu § 24:<br />

Kennzeichnungspflicht<br />

24.1 Die Angabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht sich auf das Kaliber<br />

der Schusswaffe und die dafür nach den Bestimmungen des Beschussgesetzes<br />

festgelegte Hauptmunitionsart. Sie umfasst nicht beschussrechtlich<br />

zulässige Kaliber mit gleichem oder geringerem Gasdruck<br />

(vgl. Nummer 10.10).<br />

24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines<br />

Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes<br />

versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich<br />

mit dem eigenen Warenzeichen versehen zu werden.<br />

24.3 Für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr<br />

als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 24<br />

Abs. 1 Nr. 5, sofern auf diesen Schusswaffen eine Typenbezeichnung<br />

angebracht ist und sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung<br />

festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die Kennzeichnung<br />

von Schusswaffen und Munition in den Fällen des § 21 der<br />

AWaffV wird hingewiesen.<br />

Zu § 25:<br />

Ermächtigungen und Anordnungen<br />

25. § 25 Abs. 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.<br />

Von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2, die Anbringung eines Kennzeichens<br />

anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn der<br />

Behörde bei der Vorlage der WBK, oder auf andere Weise bekannt<br />

wird, dass die Schusswaffe keine Herstellungsnummer trägt.<br />

Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder<br />

die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung<br />

nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist<br />

ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen<br />

ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden<br />

Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!