Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat
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Drucksache 331/11<br />
- 122 -<br />
Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere EU-<br />
Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) verbracht werden,<br />
so ist das Verbringen dem Bundeskriminalamt rechtzeitig durch eine<br />
Anzeige mitzuteilen. Das Bundeskriminalamt leitet die danach erhaltenen<br />
Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die<br />
Munition verbracht werden sollen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV), sofern<br />
diese nicht auf die entsprechenden Mitteilungen verzichtet haben.<br />
31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung<br />
des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft<br />
macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates<br />
nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium des Innern teilt den für<br />
den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder in regelmäßigen<br />
Abständen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehende<br />
Rechtslage mit. Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition<br />
durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist<br />
der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser<br />
Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen<br />
können.<br />
Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gelten die in<br />
Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.<br />
Zu § 32:<br />
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus<br />
dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass<br />
32.1 Die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zur Mitnahme der dort genannten Waffen<br />
und Munition (vgl. auch Nummer 29.1) wird durch einen Erlaubnisschein<br />
erteilt.<br />
Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller die Angaben nach<br />
§ 30 Abs. 1 Satz 2 AWaffV zu machen. Nach § 30 Abs. 3 AWaffV kann<br />
auf einzelne Angaben verzichtet werden, wenn diese nicht rechtzeitig<br />
gemacht werden können; der Antragsteller ist in diesen Fällen darauf<br />
hinzuweisen, dass fehlende Angaben spätestens bei der Einreise gegenüber<br />
den zuständigen Überwachungsbehörden (Nummer 33.1)<br />
nachzuholen sind.