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Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz - Bundesrat

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Drucksache 331/11<br />

- 122 -<br />

Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere EU-<br />

Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) verbracht werden,<br />

so ist das Verbringen dem Bundeskriminalamt rechtzeitig durch eine<br />

Anzeige mitzuteilen. Das Bundeskriminalamt leitet die danach erhaltenen<br />

Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die<br />

Munition verbracht werden sollen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV), sofern<br />

diese nicht auf die entsprechenden Mitteilungen verzichtet haben.<br />

31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung<br />

des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft<br />

macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates<br />

nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium des Innern teilt den für<br />

den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder in regelmäßigen<br />

Abständen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehende<br />

Rechtslage mit. Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition<br />

durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist<br />

der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser<br />

Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen<br />

können.<br />

Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gelten die in<br />

Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.<br />

Zu § 32:<br />

Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus<br />

dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass<br />

32.1 Die Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zur Mitnahme der dort genannten Waffen<br />

und Munition (vgl. auch Nummer 29.1) wird durch einen Erlaubnisschein<br />

erteilt.<br />

Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller die Angaben nach<br />

§ 30 Abs. 1 Satz 2 AWaffV zu machen. Nach § 30 Abs. 3 AWaffV kann<br />

auf einzelne Angaben verzichtet werden, wenn diese nicht rechtzeitig<br />

gemacht werden können; der Antragsteller ist in diesen Fällen darauf<br />

hinzuweisen, dass fehlende Angaben spätestens bei der Einreise gegenüber<br />

den zuständigen Überwachungsbehörden (Nummer 33.1)<br />

nachzuholen sind.

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